Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3?asof=2023-06-27#abs-1 (1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/3?asof=2023-06-27#abs-2 (2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.