Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36?asof=2023-06-27#abs-1 (1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36?asof=2023-06-27#abs-2 (2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/36?asof=2023-06-27#abs-3 (3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.