Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35?asof=2023-06-27#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35?asof=2023-06-27#abs-2 (2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35?asof=2023-06-27#abs-3 (3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35?asof=2023-06-27#abs-4 (4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35?asof=2023-06-27#abs-5 (5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/35?asof=2023-06-27#abs-6 (6) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.