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§ 33 BEHV — Löschung von Emissionszertifikaten

Brennstoffemissionshandelsverordnung

Stand: 16.09.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.

(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.