Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Bund2 Fassungen

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.

§ 32 § 34