Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 35
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 18.05.2004 – 4 U 1/01 (Entsch)
- BGH, 22.02.2001 – IX ZR 113/00Bundesentschädigungsgesetz: Berücksichtigung sämtlicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse bei der Neufestsetzung der Rente nach § 35 Abs. 2 BEG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 57/02
- BVerfG, 26.01.2000 – 1 BvR 1918/99Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2006 – IX ZB 197/04
- BGH, 10.01.2002 – IX ZB 113/00
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 28.08.2014 – L 7 R 117/12Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 19.04.2011 – S 15 R 1465/10Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 05.04.2011 – S 15 R 1531/10Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/35#abs-1 (1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/35#abs-2 (2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/35#abs-3 (3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.