Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 35

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/35#abs-1 (1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/35#abs-2 (2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/35#abs-3 (3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 34 § 36