Gesetze / Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
ZRBG§ 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 23.05.2007 – L 8 R 28/07Zitiert von 5
- LSG NRW, 02.08.2013 – L 14 R 294/13Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 24.05.2011 – S 11 R 1400/10
- SG Düsseldorf, 18.04.2011 – S 52 R 1823/10
- SG Düsseldorf, 04.04.2011 – S 52 R 1916/10
- SG Düsseldorf, 04.04.2011 – S 52 R 1944/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.10.2023 – L 3 R 914/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2020 – L 16 R 139/19
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 9/19 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - weite Auslegung des Begriffs des Ghettos iS des ZRBG - entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts durch das ZRBG - Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS des ZRBG - LebensalterZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ZRBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/3#abs-1 (1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/3#abs-2 (2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/3#abs-3 (3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/3#abs-4 (4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/3#abs-5 (5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/3#abs-6 (6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/3#abs-7 (7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.