Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 189
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/189#abs-1 (1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/189#abs-2 (2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/189#abs-3 (3) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 189 BEG →
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- BGH, 16.12.2004 – IX ZR 36/04
- BVerwG, 25.03.2010 – 5 C 15/09Vermögensrecht: Antrag auf Entschädigung; Versäumung der Antragsfrist; NachsichtgewährungZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.