Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 191
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/191#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz oder in den nach § 184 Abs. 1 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Beweiserhebung durch die Entschädigungsbehörde §§ 355ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Eine Beeidigung durch die Entschädigungsbehörde findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/191#abs-2 (2) Die Entschädigungsbehörde ist berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 287 der Zivilprozeßordnung die Höhe eines Schadens zu schätzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/191#abs-3 (3) Der Entschädigungsbehörde ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet, soweit die Rechts- und Amtshilfe im Inland geleistet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/191#abs-4 (4) Die Entschädigungsbehörde kann insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/191#abs-5 (5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Parteivernehmung, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden sinngemäß.