Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 190
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Antrag soll enthalten
1.
Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
2.
eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,
3.
Angabe von Beweismitteln,
4.
Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,
5.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt oder einen Anspruch angemeldet hat,
6.
eine Erklärung über Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln oder von einem nach bürgerlichem Recht Schadensersatzpflichtigen bewirkt worden sind,
7.
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg ein Rückerstattungsverfahren wegen eines dem Antragsteller oder seinem Rechtsvorgänger vor der Entziehung gehörenden Vermögensgegenstandes anhängig gemacht worden ist.