Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 4b Höhe des Betreuungsgeldes
Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.