Gesetze / Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
BEDBPStruktG§ 2 Förderung der anderweitigen Verwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten übertragen war. Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens jedoch fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen treffen das Unternehmen der Deutschen Bundespost, dem der Beamte zuvor angehört hat. Sie treffen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, wenn der Beamte zuvor der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost oder dessen nachgeordneten Bereich angehört hat.
Änderungsverlauf
-
30.03.2021 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
-
05.09.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I 1288 iVm Bek)
BGBl. 2010 I S. 1288
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.