Gesetze / Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
BEDBPStruktG§ 3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Saarland Saarlouis, 19.06.2007 – 2 K 276/06
- OVG Niedersachsen, 24.02.2012 – 5 LA 32/11Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/3#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/3#abs-2 (2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/3#abs-3 (3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.