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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1288

BGBl. 2010 I S. 1288 · 22.385 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1288
                                         Gesetz
                               zu dem Staatsvertrag vom
                        16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010
                       über die Verteilung von Versorgungslasten
               bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
                                            Vom 5. September 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                 Zustimmung zum
       Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
   Dem am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010
unterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von
Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifen-
den Dienstherrenwechseln (Versorgungslastentei-
lungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsver-
trag wird nachstehend veröffentlicht.

                      Artikel 2
                  Änderung des
            Beamtenversorgungsgesetzes

  § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
  „Bei einem bundesübergreifenden Dienstherren-
  wechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall
  vor dem Inkrafttreten des Versorgungslasten-
  teilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist.
  In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslasten-
  teilungs-Staatsvertrags anzuwenden.“
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1“
   durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 3
                  Änderung des
           Gesetzes zur Verbesserung
 der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-
 vermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
   In § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesse-
rung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn-
vermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 110 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-

dert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2 bis 5“ gestri-
chen.

                       Artikel 4
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
   § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
   Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2“
   durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Be-
   amtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

3. Folgende Sätze werden angefügt:
  „Bei einem bundesübergreifenden Dienstherren-
  wechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall
  vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastentei-
  lungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist.
  In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastentei-
  lungs-Staatsvertrags anzuwenden.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
             Finanzverwaltungsgesetzes
   § 22 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „16. März 1999
   (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Arti-
   kel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
   S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
   den Fassung“ durch die Wörter „24. Februar 2010
   (BGBl. I S. 150)“ und die Angabe „Abs. 1“ durch
   die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für die übrigen Personen, die

  1. das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der
     Oberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. De-

     zember 2007 innehatten und

  2. an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren,

  gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz

                          Artikel 6

                        Inkrafttreten
     (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

       (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in

   Kraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsver-
   trag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft
   tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
   des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 5. September 2010
                                          Der Bundespräsident
                                             Christian
Wulff
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Thomas de Maizière
BGBl. 2010, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
                                             Staatsvertrag
                              über die Verteilung von Versorgungslasten
                      bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
                              (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)

   Die Bundesrepublik Deutschland,
   das Land Baden-Württemberg,

   der Freistaat Bayern,
   das Land Berlin,

   das Land Brandenburg,
   die Freie Hansestadt Bremen,
   die Freie und Hansestadt Hamburg,

   das Land Hessen,
   das Land Mecklenburg-Vorpommern,
   das Land Niedersachsen,
   das Land Nordrhein-Westfalen,
   das Land Rheinland-Pfalz,
   das Saarland,

   der Freistaat Sachsen,
   das Land Sachsen-Anhalt,

   das Land Schleswig-Holstein und
   der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

                            Präambel
   Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom

28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten
im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung
bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl

sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte
Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse
der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Be-
amtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienst-
herrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser
Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des
Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungs-
modell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell
ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt
des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.

                         Abschnitt 1
                        Allgemeines

                             §1

                      Geltungsbereich
   Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Auf-
sicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

                             §2
                    Dienstherrenwechsel
   1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in

einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in
§ 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn aus-
scheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis
zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Aus-
BGBl. 2010, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291
genommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für
landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der
Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

                         Abschnitt 2

                 Versorgungslastenteilung

                              §3

                      Voraussetzungen

   (1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienst-
herrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem
Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Aus-
scheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

   (2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des
Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmen-
den Dienstherrn erklärt werden. 2Sie darf nur aus dienstlichen

Gründen verweigert werden.

   (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und
Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von
drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten
auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer
Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten
oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des

Beamtenverhältnisses ist.

  (4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Per-
sonen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen
werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.

                              §4

                          Abfindung
  (1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer
Abfindung.

   (2) 1Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5),
den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und
einem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Le-
bensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Aus-
scheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt

1. bis Vollendung des 30. Lebensjahres: 15 %,
2. bis Vollendung des 50. Lebensjahres: 20 %,

3. nach Vollendung des 50. Lebensjahres: 25 %.
3Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungs-
satz unabhängig vom Lebensalter 25 %.

   (3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Ver-

hältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des

Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.

   (4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf
ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und
Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären, ist eine
Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Aus-
scheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine
Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. 2Hat der
abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherren-
wechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten,
so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro
Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der
Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn zu
bezahlen. 3Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine
Abfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Beitrags-
satzes in Höhe von 15 % zu zahlen.

                              §5

                           Bezüge

   (1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge
einschließlich Sonderzahlung.

   (2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen
Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder
-bezugszeiten nicht an.
    (3) 1Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und
soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens
zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. 2Sie
ist als Monatsbetrag anzusetzen.

                              §6

                         Dienstzeiten

   (1) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden
Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechts-
verhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, so-
weit sie ruhegehaltfähig sind. 2Als Dienstzeiten gelten auch die
im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
zurückgelegten Zeiten. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem
Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine
Nachversicherung durchgeführt wurde.

   (2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende

Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind die-
sem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr
hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden
Dienstherrn entrichtet.

                              §7

                Weitere Zahlungsansprüche

   (1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzun-
gen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund
eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach die-
sem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich
Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Er-
halts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezah-
len, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt
wurde.
   (2) 1Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines
Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet
die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne
Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr
dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversiche-
rung zu erstatten. 2Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der
aufnehmende Dienstherr im Falle einer nach § 4 Abs. 4 Satz 3
gezahlten Abfindung oder eines bestehenden Versorgungsan-
spruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene
Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab
dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abgebenden
Dienstherrn zurückzuzahlen.

                              §8
    Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
   (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung

des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten

Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.

   (2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach
Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des
§ 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme
durch den neuen Dienstherrn.

   (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zah-
lungsregelungen vereinbaren.
  (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen wer-
den.

                         Abschnitt 3

                   Übergangsregelungen

                              §9

              Ersetzung von § 107b BeamtVG
   1§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt.
2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund

eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertra-
ges begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des
Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10
bis 12.
BGBl. 2010, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292
                               § 10

       Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG

  (1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten
des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungs-
anspruch mit folgenden Maßgaben fort:

1. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete
   jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.
2. Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils
   um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der
   Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflich-
   tigen Dienstherrn.

3. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich
   der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem

   Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach
   dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.

    (2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüg-
lich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.

                               § 11

                Dienstherrenwechsel ohne
       laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
   (1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkraft-
treten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstat-
tung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflich-
tigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten
Dienstherrn zu leisten.

  (2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maß-
gaben berechnet:

1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis
   zum Inkrafttreten des Staatsvertrages entsprechend den
   linearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn
   zu dynamisieren.
2. Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraus-

   setzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend

   von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienst-
   herren nicht zu berücksichtigen.
3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach
   § 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden
   den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten
   Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung
   erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde
   Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem
   berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hier-
   von werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflich-
   tigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde
   Person ohne Zustimmung übernommen hat.

   (3) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach
Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den
Eintritt des Versorgungsfalles durch den berechtigten Dienst-
herrn an diesen zu zahlen. 2Sie kann von jedem zahlungspflich-
tigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet
werden. 3Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles ist im
Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die
Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen
gesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen.
   (4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Staatsvertrages mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen.
   (5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegen-
seitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. 2§ 7

Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

                               § 12
              Erneuter Dienstherrenwechsel
           nach Inkrafttreten des Staatsvertrages

   1Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staats-

vertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Vorausset-
zungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstat-
tungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die
Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von

§ 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unter-
richtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten

Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an
diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abge-
benden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich
nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von
§ 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung
nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3
gilt entsprechend.

                              § 13

                      Quotelung ohne
          Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG

    1Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherren-

wechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b
BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abwei-
chend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichti-
gen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines
Abfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem be-
rechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Er-
stattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden
Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1
gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des
Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.

                              § 14

         Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG

   Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für
§ 92b SVG.

                              § 15

                       Fortgeltung

          des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG

   § 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006
geltenden Fassung finden weiter Anwendung.

                         Abschnitt 4

                     Schlussvorschriften

                              § 16

                          Kündigung

   1Dieser   Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum
Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem Vor-
sitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu er-
klären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien über-
mittelt. 3Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis
unter den übrigen Parteien unberührt.

                              § 17

                         Inkrafttreten

   (1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die

Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. Sep-
tember 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzen-
den der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. 2Für die
übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten
Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der
Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-

präsidentenkonferenz in Kraft.

  (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.
BGBl. 2010, Seite 1293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1293
     Für die Bundesrepublik Deutschland
     Berlin, den 26. Januar 2010

     Für das Land Baden-Württemberg
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für den Freistaat Bayern
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Berlin
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Brandenburg
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für die Freie Hansestadt Bremen
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für die Freie und Hansestadt Hamburg
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Hessen
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Niedersachsen
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Nordrhein-Westfalen
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Rheinland-Pfalz
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Saarland
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für den Freistaat Sachsen
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Sachsen-Anhalt
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für das Land Schleswig-Holstein
     Berlin, den 16. Dezember 2009

     Für den Freistaat Thüringen
     Berlin, den 16. Dezember 2009

Thomas de Maizière

Günther H. Oettinger

Horst Seehofer

H a r a l d Wo l f

Matthias Platzeck

Jens Böhrnsen

Ole von Beust

Roland Koch

Erwin Sellering

Christian Wulff

Jürgen Rüttgers

Kurt Beck

Peter Müller

Stanislaw Tillich

Wo l f g a n g B ö h m e r

Peter Harry Carstensen

Christine Lieberknecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7879890b3dcefd4a….