Gesetze / Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
BEDBPStruktG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 02.04.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 02.11.2021 – 12 K 923/20
- OVG Niedersachsen, 24.02.2012 – 5 LA 32/11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2011 – OVG 6 B 13.10Zitiert von 2
- BVerwG, 19.03.2015 – 2 C 31/13Vorruhestand bei Beamten in Postnachfolgeunternehmen; Verhältnis zwischen betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Belangen sowie amtsangemessener BeschäftigungZitiert von 21
- OVG NRW, 07.07.2022 – 1 A 2369/20
- VG Köln, 23.07.2020 – 4 K 1984/19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.08.2018 – 1 B 1078/18Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen an einen Postbeamten; Anforderungen an die Zumutbarkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Aachen, 30.01.2017 – 1 K 2352/15Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 23.01.2012 – 9 K 2205/11.F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BEDBPStruktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte
1.
des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,
2.
bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und
3.
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.