Gesetze / Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
BEDBPStruktG§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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