Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 5 Benennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- BAG, 03.06.2003 – 1 ABR 19/02Betriebsverfassungsrecht: Keine generelle Befugnis des Betriebsrats zur Übermittlung personenbezogener Arbeitszeitdaten an das Amt für Arbeitsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- LAG Hamm, 16.09.2011 – 10 TaBV 17/11
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.04.2015 – 6 Sa 2360/14
- BAG, 24.03.2011 – 2 AZR 282/10Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - AbmahnungZitiert von 79
- LG Hamburg, 02.03.2017 – 327 O 148/16Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 03.07.2012 – 8 Sa 1359/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 29.01.2026 – 6 SLa 17/25
- LSG Baden-Württemberg, 03.12.2025 – L 2 BA 2283/24
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
53 Entscheidungen zu § 5 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/5#abs-1 (1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/5#abs-2 (2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/5#abs-3 (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/5#abs-4 (4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/5#abs-5 (5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.