Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz

BDSG

§ 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit

Stand: 10.06.2019

DatenschutzrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/61#abs-1 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundesbeauftragten vorgehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/61#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

§ 60 § 62