Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1350/20
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17Zitiert von 8
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 279/17Zitiert von 9
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 951/24
- VG Hamburg, 27.11.2025 – 5 K 3545/21
- VG Mainz, 24.09.2020 – 1 K 584/19.MZZitiert von 5
6 Entscheidungen zu § 61 BDSG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/61#abs-1 (1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundesbeauftragten vorgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/61#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.