Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/20#abs-1 (1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/20#abs-2 (2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/20#abs-3 (3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/20#abs-4 (4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/20#abs-5 (5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/20#abs-6 (6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/20#abs-7 (7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.