Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/48#abs-1 (1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/48#abs-2 (2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 48 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.02.2013 – 2 B 58.12Zitiert von 7
- BVerwG, 11.02.2013 – 2 B 58/12Disziplinarverfahren; Ausschluss des Beamtenbeisitzers; Dienststelle des Beamten; Offenlegung der Zugehörigkeit des Beamtenbeisitzers zur Dienststelle
- BVerwG, 14.12.2023 – 2 B 39/22Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines PostnachfolgeunternehmensZitiert von 4
- BVerwG, 07.04.2021 – 2 B 10/21Gehörsverstoß durch unterlassene Mitteilung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Mitwirkung eines nicht mehr zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen RichtersZitiert von 4
- BVerwG, 10.12.2020 – 2 B 6/20Erfolglose Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren; Nebentätigkeiten während DienstunfähigkeitszeitenZitiert von 60
- BAG, 24.05.2018 – 6 AZR 116/17Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten SchuleZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2021 – 1 S 1592/21
- BVerwG, 22.01.2013 – 2 B 89/11Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Verwaltungszweig; Laufbahngruppe
- BVerwG, 22.01.2013 – 2 B 89.11Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396 87)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.