Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.02.2013 – 2 B 58/12Disziplinarverfahren; Ausschluss des Beamtenbeisitzers; Dienststelle des Beamten; Offenlegung der Zugehörigkeit des Beamtenbeisitzers zur DienststelleZitiert von 6
- BVerwG, 14.12.2023 – 2 B 39/22Disziplinarklage gegen einen vorläufig vom Dienst enthobenen Beamten eines PostnachfolgeunternehmensZitiert von 4
- BVerwG, 07.04.2021 – 2 B 10/21Gehörsverstoß durch unterlassene Mitteilung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen Mitwirkung eines nicht mehr zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen RichtersZitiert von 4
- BVerwG, 10.12.2020 – 2 B 6/20Erfolglose Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren; Nebentätigkeiten während DienstunfähigkeitszeitenZitiert von 58
- BAG, 24.05.2018 – 6 AZR 116/17Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten SchuleZitiert von 41
- BVerwG, 22.01.2013 – 2 B 89/11Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren; Verwaltungszweig; LaufbahngruppeZitiert von 21
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 48 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/48#abs-1 (1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
3.
mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
6.
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
7.
als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/48#abs-2 (2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.