§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Stand: 02.12.2019
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2017 I S. 1474
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