§ 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/17#abs-1 (1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/17#abs-2 (2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/17#abs-3 (3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/17#abs-4 (4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/17#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.