Gesetze / BDBOS-Gesetz

BDBOSG

§ 15c Testplattform

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15c#abs-1 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15c#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 15b § 16