§ 15c Testplattform
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15c#abs-1 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15c#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 15c aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 15c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2009 I S. 2251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.