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# § 15c BDBOSG — Testplattform

BDBOS-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die Gebühren hierfür regeln. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Benutzung der Testplattform verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 15c BDBOSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15c

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