§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der
umfasst. Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2017 I S. 1474
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