Gesetze / BDBOS-Gesetz

BDBOSG

§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, der

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einen Erfolgsplan,
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einen Investitions- und Finanzplan,
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eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie
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eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben

umfasst. Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die näheren Einzelheiten regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium des Innern den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 9 § 11