Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

BBodSchV

§ 11 Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen

Stand: 01.08.2023

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-1 (1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-2 (2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:

1.
Kinderspielflächen,
2.
Wohngebiete,
3.
Park- und Freizeitanlagen sowie
4.
Industrie- und Gewerbegrundstücke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-3 (3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:

1.
Ackerflächen und Nutzgärten sowie
2.
Grünlandflächen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-4 (4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.

§ 10 § 12