Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 11 Allgemeine Anforderungen an Untersuchungen
Stand: 01.08.2023
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 27.06.2025 – 9 B 54.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung HaldenslebenZitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 – 2 K 76/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 – 2 L 79/14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-1 (1) Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-2 (2) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-3 (3) Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/11#abs-4 (4) Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.