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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3465

BGBl. 2017 I S. 3465 · 228.602 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3465
                                                Verordnung
                                 zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
                                                Vom 27. September 2017

  Auf Grund
– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
  § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
  2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des
  Bundestages,
– des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 auch
  in Verbindung mit Satz 2, des § 11 Absatz 3 Satz 1
  Nummer 1 bis 3 und 4 in Verbindung mit § 10 Ab-
  satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 5 bis 7
  auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 und des § 11
  Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschafts-
  gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) so-
  wie

– des § 12 Absatz 7 Nummer 1 bis 7 und des § 52
  Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschafts-

  gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
teiligten Kreise:

                        Artikel 1
             Verordnung
        über die Verwertung
          von Klärschlamm,
        Klärschlammgemisch
      und Klärschlammkompost

(Klärschlammverordnung – AbfKlärV)

                   Inhaltsübersicht
                           Teil 1

               Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch

    und Klärschlammkompost

                           Teil 2

      Anforderungen an die Verwertung
   von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
  und Klärschlammkompost auf und in Böden
                         Abschnitt 1
                   Untersuchungspflichten

§ 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
§ 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten

§ 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung

                         Abschnitt 2
           Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
§ 7    Bodenbezogene Grenzwerte
§ 8    Klärschlammbezogene Grenzwerte
§ 9    Rückstellprobe
§ 10   Analysefehler und Messtoleranzen
§ 11   Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene

                          Abschnitt 3
       Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
§ 12    Abgabe von Klärschlamm
§ 13    Bereitstellung von Klärschlamm
§ 14    Auf- oder Einbringungsmenge
§ 15    Beschränkung der Klärschlammverwertung

                          Abschnitt 4
               Anzeige- und Lieferscheinverfahren
§ 16 Anzeigeverfahren
§ 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlamm-
     verwertung
§ 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von
     Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

                            Teil 3

                  Anforderungen an
         die regelmäßige Qualitätssicherung

§ 19 Regelmäßige Qualitätssicherung

                          Abschnitt 1
                 Träger der Qualitätssicherung
§ 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
§ 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
§ 22 Sachverständige
§ 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssiche-
     rung

§ 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssiche-
     rung
§ 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der
     Qualitätssicherung

                          Abschnitt 2
                    Qualitätszeichennehmer

§ 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach-

     und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
§ 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens

§ 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßi-
     gen Qualitätssicherung

                          Abschnitt 3
                  Fortlaufende Überwachung
              nach Erteilung des Qualitätszeichens

§ 29 Fortlaufende Überwachung
§ 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung
     in der fortlaufenden Überwachung

§ 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesi-
     cherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klär-
     schlammkomposts

                            Teil 4
      Gemeinsame Bestimmungen zur
Probenuntersuchung und zur Registerführung
§ 32 Probenuntersuchung
§ 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
BGBl. 2017, Seite 3466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3466
§ 34 Registerführung
§ 35 Auf- oder Einbringungsplan

                           Te i l 5
                Schlussbestimmungen

§ 36   Ordnungswidrigkeiten

§ 37   Bereits erteilte Qualitätszeichen

§ 38   Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse

§ 39   Bestehende Untersuchungsstellen

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)

         Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klär-
         schlammgemisch und Klärschlammkompost enthal-
         tene Schadstoffe
Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3)
         Probenuntersuchung
Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18
         Absatz 1, 3 und 4)
         Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen

                           Teil 1
                Allgemeine Vorschriften

                            §1

                  Anwendungsbereich

  (1) Diese Verordnung regelt
1. das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klär-
   schlammgemisch und Klärschlammkompost zur Ver-
   wertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8
   des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
   S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in
   einen Boden
   a) mit landwirtschaftlicher Nutzung,

   b) bei Maßnahmen des Landschaftsbaus,
   c) mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken
      und

   d) mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Klein-
      garten;
2. die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines
   Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkom-
   posts;
3. die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
   und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 ge-
   nannten Zwecken;
4. die Behandlung und Untersuchung solchen Klär-
   schlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlamm-
   komposts sowie

5. die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klär-

   schlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlamm-

   kompost auf- oder eingebracht werden sollen.

  (2) Diese Verordnung gilt für

1. Klärschlammerzeuger,

2. Gemischhersteller,

3. Komposthersteller,

4. Klärschlammnutzer,

5. Träger der Qualitätssicherung im Sinne des § 12 Ab-
   satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
6. Qualitätszeichennehmer im Sinne des § 12 Absatz 2
   des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie

7. Beförderer.

   (3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms,

Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in

den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischher-

steller oder Komposthersteller geltenden Bestimmun-
gen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur

dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder
Klärschlammkomposts.
   (4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1
der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch
Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasser-
schlämme, sofern
1. das hierbei behandelte Abwasser nicht mit häus-
   lichem oder kommunalem Abwasser nach § 2 Ab-
   satz 4 Nummer 1 vermischt wurde und
2. die Abwasserschlämme die Bestimmungen der Bio-
   abfallverordnung einhalten.

  (5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unbe-
rührt.

                           §2
                 Begriffsbestimmungen

  (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestim-
mungen der Absätze 2 bis 19.
   (2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlosse-
nen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehand-
lungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen
und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-,
Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn
der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflan-
zenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden
ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewon-
nener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verän-
dert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcha-
rakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.
    (3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabi-
lisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen
vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen
wird.
  (4) Abwasser ist
1. häusliches und kommunales Abwasser, das in den
   Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasser-
   verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zu-

   letzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März

   2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der

   jeweils geltenden Fassung, fällt, und

2. Abwasser, das in einer betriebseigenen Abwasser-
   behandlungsanlage behandelt wurde und in seiner
   stofflichen Zusammensetzung mit dem Abwasser

   nach Nummer 1 vergleichbar ist.

   (5) Abwasserbehandlungsanlage ist eine ortsfeste
Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers
BGBl. 2017, Seite 3467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3467
physikalisch, biologisch oder chemisch vermindert
oder beseitigt wird.
  (6) Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungs-

anlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag

Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches
Schmutzwasser eingeleitet wird.
   (7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klär-
schlamm und anderen Materialien nach Anlage 2
Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus ver-
schiedenen Klärschlämmen.

   (8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den
gesteuerten biologischen Abbau der organischen Sub-
stanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Be-
dingungen entsteht.
    (9) Klärschlammbehandlung umfasst Maßnahmen
zur biologischen, physikalischen oder chemischen Sta-
bilisierung von Klärschlamm.

  (10) Abgabe von Klärschlamm ist
1. die Abgabe des Klärschlamms durch den Klär-
   schlammerzeuger an den Klärschlammnutzer, den
   Gemischhersteller oder den Komposthersteller so-
   wie

2. die Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs

   oder des hergestellten Klärschlammkomposts durch

   den Gemischhersteller oder den Komposthersteller

   an den Klärschlammnutzer.

Keine Abgabe von Klärschlamm ist eine Zwischenlage-
rung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stoffe
durch den Klärschlammerzeuger, den Gemischherstel-
ler oder den Komposthersteller oder durch einen Drit-
ten, der von einer dieser Personen mit der Zwischen-
lagerung beauftragt ist.
  (11) Klärschlammerzeuger ist der Betreiber einer Ab-
wasserbehandlungsanlage.

   (12) Gemischhersteller ist jede natürliche oder juris-
tische Person oder Personenvereinigung, die ein Klär-
schlammgemisch herstellt.
   (13) Komposthersteller ist jede natürliche oder juris-
tische Person oder Personenvereinigung, die Klär-
schlammkompost herstellt.
    (14) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind pflan-
zenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich ge-
nutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstflächen,
Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstge-

hölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich

genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflä-

chen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören

auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung

genommene Flächen, soweit diesen Flächen Dünge-

mittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-

hilfsmittel zugeführt werden. Nicht zu landwirtschaftlich

genutzten Flächen gehören Flächen in geschlossenen
oder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie Flä-
chen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte
Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen ver-
hindert wird.
   (15) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
sind Flächen,

1. die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ge-
   pflegt werden oder

2. auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht her-

   gestellt wird.

Zu den Böden des Landschaftsbaus zählen insbeson-
dere Rekultivierungsflächen, Straßenbegleitflächen,
Dämme, Lärmschutzwälle und Sportanlagen sowie in-
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ge-
legene öffentliche Parkanlagen.

   (16) Importeur ist jede natürliche oder juristische
Person oder Personenvereinigung, die Klärschlamm,
Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zur
Verwertung auf oder in einen Boden in den Geltungs-
bereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbringt oder
verbringen lässt. Kein Importeur ist, wer lediglich einen
Transitverkehr durchführt, bei dem keine Behandlung
oder Verarbeitung des Klärschlamms, Klärschlamm-
gemischs oder Klärschlammkomposts durchgeführt
wird.

   (17) Klärschlammnutzer ist jede natürliche oder juris-
tische Person oder Personenvereinigung als Eigen-
tümer oder Pächter eines Bodens, auf oder in den Klär-
schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-
kompost auf- oder eingebracht wird oder werden soll.

   (18) Beförderer ist jede natürliche oder juristische

Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-

licher Unternehmungen und damit aus Anlass einer ge-

werblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf

die Beförderung von Klärschlamm gerichtet ist, Klär-
schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-
kompost mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung beför-
dert. Die Beförderung schließt auch eine grenzüber-
schreitende Verbringung ein. Beförderer ist auch der
Importeur, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder
Klärschlammkompost selbst verbringt.

  (19) Das erstmalige Auf- oder Einbringen von Klär-
schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-
kompost auf oder in einen Boden bezeichnet den Zeit-
punkt, zu dem zum ersten Mal Klärschlamm, Klär-
schlammgemisch oder Klärschlammkompost nach
dem 1. April 1983 auf- oder eingebracht wurde.

                          §3

      Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm,
 Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

   (1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Ab-

wasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm

möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies tech-

nisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei

sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine

Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der

phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in

den Wirtschaftskreislauf anzustreben.

   (2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller
oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klär-
schlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder
in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach
Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzu-
nehmen.
BGBl. 2017, Seite 3468 — Originalseite als Abbildung
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                        Teil 2

        Anforderungen an die Verwertung
     von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
   und Klärschlammkompost auf und in Böden

                   Abschnitt 1

           Untersuchungspflichten

                         §4

       Bodenbezogene Untersuchungspflichten

  (1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen
Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch
den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mit-
geteilten Auf- oder Einbringungsfläche

1. die Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach
   DIN 19682-2 „Bodenbeschaffenheit – Felduntersu-
   chungen – Teil 2: Bestimmung der Bodenart“, Aus-
   gabe Juli 2014, bestimmen zu lassen sowie

2. eine Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des
   Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-
   verordnung genannten Schwermetalle, auf den
   pH-Wert und auf den Phosphatgehalt nach den
   Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 durchführen
   zu lassen.

Im Fall der erstmaligen Auf- oder Einbringung eines
Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkom-
posts gelten die Pflichten nach Satz 1 für den Gemisch-
hersteller oder den Komposthersteller. Wurde bereits

eine ordnungsgemäße Bodenuntersuchung nach der
Bioabfallverordnung durchgeführt, kann der Verpflich-
tete nach Satz 1 oder 2 die Ergebnisse dieser Untersu-
chung verwenden, sofern sie nicht älter als zehn Jahre
sind.

  (2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat
vor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms,
Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
nach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens
an polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach
den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 untersu-
chen zu lassen.

   (3) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klär-
schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-
kompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt
an anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige
Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in
landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,
eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe
anordnen. Die zuständige Behörde entscheidet über
das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zu-
ständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines
Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klär-
schlammkomposts nicht zulässig.

  (4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn
Jahre zu wiederholen.

   (5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf-
oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutz-
ten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen land-
wirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen
den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Boden-
untersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den
pH-Wert beschränken.
   (6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaft-
lichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten
Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

   (7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im
Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt-
schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der
zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können
bei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten
Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten
die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 ent-
fallen.

                           §5

  Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
  (1) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klär-
schlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Kom-
posthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben
des Klärschlamms auf folgende Parameter nach den
Bestimmungen des § 32 Absatz 1, 3 und 4 untersuchen
zu lassen:

1. Gehalte an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom(VI),
   Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink,

2. die Summe der organischen Halogenverbindungen
   als adsorbierte organisch gebundene Halogene,
3. den Gesamtstickstoffgehalt und Ammoniumgehalt,

4. den Phosphorgehalt,
5. den Trockenrückstand,

6. die organische Substanz,
7. den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insge-
   samt, bewertet als Calciumoxid,
8. den Eisengehalt und

9. den pH-Wert.
Die Untersuchung des Klärschlamms nach Satz 1 ist je
angefangene 250 Tonnen Trockenmasse, höchstens
jedoch einmal monatlich durchführen zu lassen. Bei
Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen jährlich
750 Tonnen oder weniger an Klärschlamm Trocken-
masse anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 min-
destens alle drei Monate durchführen zu lassen.

  (2) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klär-
schlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Kom-
posthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben
des Klärschlamms auf den Gehalt an folgenden organi-
schen Schadstoffen nach den Bestimmungen des § 32
Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen:
1. polychlorierte Biphenyle,

2. polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane ein-
   schließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle,
3. Benzo(a)pyren und
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4. polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstan-
   zen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfon-
   säure.
Die Untersuchung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei
Jahre zu wiederholen.

   (3) Die Untersuchungspflichten nach den Absätzen 1
und 2 gelten im Fall der Herstellung eines Klär-
schlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller
mit der Maßgabe, dass die Untersuchung nach Absatz 1

Satz 2 je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse
durchführen zu lassen ist.

   (4) Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Unter-
suchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach
Durchführung der jeweiligen Untersuchung der zustän-
digen Behörde vorzulegen.
   (5) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass ein Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder
Klärschlammkompost einen überhöhten Gehalt an
anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde,
im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt-
schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der
zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, die
Untersuchung des Klärschlamms, des Klärschlamm-
komposts oder des Klärschlammgemischs auf diese
Inhaltsstoffe anordnen sowie den Abstand zwischen
den Untersuchungen nach Absatz 2 verkürzen. Gehalte
an den in Satz 1 bezeichneten anderen Inhaltsstoffen
sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemä-
ßer Verwendung des Klärschlamms, Klärschlamm-
gemischs oder Klärschlammkomposts oder der zur
Gemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen
Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Dünge-
mittelverordnung in unvermischter Form die Gesund-
heit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die
Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutz-
pflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des
Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden
können. Die zuständige Behörde entscheidet über das
weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zustän-
digen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klär-
schlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm-
komposts nicht zulässig.

                          §6
      Beschränkte Klärschlammuntersuchung

   (1) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftli-
chen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Bo-
den findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung. Der Klär-
schlammerzeuger hat die Untersuchungen nach § 5
Absatz 1 Satz 1 abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2
einmalig vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des
Klärschlamms durchführen zu lassen. Die Ergebnisse
der Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger ab-
weichend von § 5 Absatz 4 unverzüglich der zustän-
digen Behörde vorzulegen.
   (2) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmig-
ten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwer-

ten ist die Untersuchung des Klärschlamms nach § 5
Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durchführen
zu lassen. Die zuständige Behörde kann den Abstand

zwischen den Untersuchungen bis auf sechs Monate
verkürzen oder ihn bis auf 48 Monate verlängern sowie
die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der
Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich ge-
nutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen
landwirtschaftlichen Fachbehörde, kann die Untersu-
chung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nach einer Erstunter-
suchung entfallen.

                    Abschnitt 2

              Grenzwerte;
        Seuchen- und Phytohygiene

                          §7
            Bodenbezogene Grenzwerte
   (1) Das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des
Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkom-
posts auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn
die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, Absatz 2 und 4 unter Berücksichtigung des § 10
ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach Num-
mer 4.1 und für die organischen Stoffe polychlorierte
Biphenyle und Benzo(a)pyren nach Nummer 4.2 des
Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-
ordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt
durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht überschrit-
ten werden. Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt
Nummer 4.3 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung entsprechend.

   (2) Bei kleinräumig wechselnden Bodenarten kann
die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf-
oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in land-
wirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit
der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf
Antrag des Klärschlammerzeugers die Anwendung der
Vorsorgewerte nach Absatz 1 nach der überwiegenden
Bodenart festlegen. Im Fall der Auf- oder Einbringung
eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
komposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder
den Komposthersteller entsprechend.
   (3) Bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hin-
tergrundwerten des Bodens kann die zuständige Be-
hörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung auf
oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
behörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers trotz
Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vor-
sorgewerte, mit Ausnahme des Vorsorgewertes für
Cadmium, eine Auf- oder Einbringung zulassen, sofern
die Auf- oder Einbringungsfläche im Zuständigkeitsbe-
reich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage für
den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde
liegt. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klär-
schlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Kom-
posthersteller entsprechend.

                          §8

        Klärschlammbezogene Grenzwerte

  (1) Die Abgabe des Klärschlamms durch den Klär-
schlammerzeuger sowie die Auf- oder Einbringung
BGBl. 2017, Seite 3470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3470
des Klärschlamms auf oder in den Boden ist nur zuläs-
sig, wenn die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2
ergeben, dass die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle
1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung sowie die zu-
sätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht überschrit-
ten werden. Für das Schwermetall Kupfer gilt als
Grenzwert der zulässige Höchstgehalt nach Anlage 1
Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Dün-
gemittelverordnung.
   (2) Bei der Herstellung eines Klärschlammgemischs
oder eines Klärschlammkomposts sind die Grenzwerte
nach Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
diese sowohl für den Klärschlamm vor der Vermischung

als auch für das hergestellte Klärschlammgemisch oder
den hergestellten Klärschlammkompost gelten. Bei den
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines

Klärschlammkomposts eingesetzten Materialien nach

§ 2 Absatz 7 hat der Gemischhersteller oder der Kom-

posthersteller die Anforderungen der Düngemittelver-

ordnung zu beachten.

                          §9

                   Rückstellprobe
   (1) Die zuständige Behörde kann den Klärschlamm-
erzeuger, den Gemischhersteller und den Kompost-
hersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 8
Absatz 1 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe
aus dem für eine Abgabe oder Auf- oder Einbringung
vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch
oder Klärschlammkompost zu entnehmen. Die Proben-
nahme hat nach § 32 Absatz 3 zu erfolgen.

  (2) Der Klärschlammerzeuger, der Gemischhersteller
und der Komposthersteller haben die Rückstellprobe
ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre
zu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und
zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der
Lagerung nicht ändert.

   (3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
einer Rückstellprobe auf die in § 5 Absatz 1 und 2 ge-
nannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des
§ 32 anordnen. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten
Gehalt an anderen als den in Satz 1 genannten Inhalts-
stoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die
Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen
Inhaltsstoffe anordnen.
   (4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rück-
stellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der
zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.

                         § 10

         Analysefehler und Messtoleranzen

   Bei der Untersuchung der Einhaltung eines Grenz-
wertes nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8 dürfen vom
festgelegten Grenzwert pauschale Abzüge wegen mög-
licher Analysefehler oder Messtoleranzen nicht vorge-
nommen werden.

                         § 11
                Anforderungen an
        die Seuchen- und die Phytohygiene
  Die Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammge-
mischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder

Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammge-
mischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den
Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das
Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost
den Anforderungen an die Seuchen- und die Phyto-
hygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverord-
nung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

                   Abschnitt 3
          Abgabe und Auf- oder
      Einbringung von Klärschlamm

                         § 12

             Abgabe von Klärschlamm

   (1) Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm

unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben.

Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in

Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder ein-

zubringen. Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht ent-
gegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der

Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt
wird. Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle
der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammver-
wertung verantwortlich.
   (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlamm-
erzeuger den Klärschlamm

1. an einen Gemischhersteller zur Herstellung eines
   Klärschlammgemischs oder an einen Komposther-
   steller zur Herstellung eines Klärschlammkomposts
   abgeben oder

2. an einen Qualitätszeichennehmer zur Durchführung
   einer regelmäßigen Qualitätssicherung des Klär-
   schlamms abgeben,
sofern sichergestellt ist, dass der Gemischhersteller

das hergestellte Klärschlammgemisch, der Kompost-
hersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder
der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen
Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm unmit-
telbar an den Klärschlammnutzer abgibt. Der Gemisch-
hersteller hat das hergestellte Klärschlammgemisch,
der Komposthersteller den hergestellten Klärschlamm-
kompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer
regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klär-
schlamm auf- oder einzubringen.

                         § 13

          Bereitstellung von Klärschlamm
   (1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller
oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung

eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder
eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden
beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlamm-
gemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt
bereitstellen:

1. nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehe-
   nen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
2. nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in
   den Boden benötigten Menge und
3. längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor
   der Auf- oder Einbringung.
BGBl. 2017, Seite 3471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3471
Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein ober-
flächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammge-
mischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.

   (2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1

Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder

Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klär-

schlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf

Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des

Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder
Einbringung unmöglich ist.

                         § 14

           Auf- oder Einbringungsmenge

   (1) Innerhalb von drei Kalenderjahren dürfen nicht
mehr als 5 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse je Hek-
tar auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht
werden. Abweichend von Satz 1 ist auf oder in einen
Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen eine ein-
malige Auf- oder Einbringung von Klärschlamm von bis
zu 10 Tonnen Trockenmasse je Hektar zulässig, sofern
auf diesem Boden in den letzten sechs Jahren vor der
Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung er-
folgt ist.
   (2) Findet keine Auf- oder Einbringung von Klär-
schlamm auf oder in den Boden nach Absatz 1 statt,
dürfen innerhalb von drei Kalenderjahren auf oder in
jeden Hektar Boden Klärschlammgemische oder Klär-
schlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von
nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse auf- oder einge-
bracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Klär-
schlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von
bis zu 10 Tonnen Trockenmasse innerhalb von sechs
Kalenderjahren auf oder in jeden Hektar der Auf- oder

Einbringungsfläche auf- oder eingebracht werden. Ab-
weichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen auf oder in
einen Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen auf
oder in jeden Hektar der Auf- oder Einbringungsfläche
Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit

einem Klärschlammanteil von bis zu 20 Tonnen Tro-

ckenmasse auf- oder eingebracht werden, sofern auf

dieser Fläche innerhalb von zehn Kalenderjahren vor

der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung

erfolgt ist. Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren

Bodenschicht dürfen Klärschlammgemische und Klär-

schlammkomposte nur für die oberste Bodenschicht

mit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern
eingesetzt werden.
   (3) § 12 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Alt-
lastenverordnung gilt für Anwendungen im Landschafts-
bau entsprechend.

                         § 15

    Beschränkung der Klärschlammverwertung
   (1) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von
Klärschlamm aus anderen Anlagen als aus Abwasser-
behandlungsanlagen sowie von Rohschlamm ist nicht

zulässig.

   (2) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von
Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage ist nicht zuläs-
sig, sofern der Klärschlamm vom wasserrechtlich gere-
gelten Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwas-
serbeseitigung erfasst wird.

   (3) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen eines
Klärschlamms, der mit Klärschlämmen aus Abwasser-
behandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbau-
größe ab 1 000 Einwohnerwerten vermischt wurde, ist

nur zulässig, wenn es sich um Klärschlämme aus

Abwasserbehandlungsanlagen desselben Klärschlamm-

erzeugers handelt und die Klärschlämme die Anforde-

rungen des § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 11 vor

der Vermischung erfüllen.

   (4) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,
eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
komposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftli-
cher Nutzung ist nicht zulässig, wenn der Klärschlamm

in einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen ist, in
der Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbei-
tung behandelt wurde.

   (5) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,
eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
komposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden mit
einer Nutzung
1. als Grünland und Dauergrünland,

2. als Ackerfutteranbaufläche,
3. als Anbaufläche für Mais, ausgenommen zur Körner-
   nutzung und zur Verwendung in der Biogaserzeu-
   gung, sofern keine Einarbeitung des Klärschlamms
   vor der Saat erfolgt ist,

4. als Anbaufläche für Zuckerrüben, sofern die Zucker-
   rübenblätter verfüttert werden sollen und im Anbau-
   jahr keine Auf- oder Einbringung des Klärschlamms
   vor der Saat erfolgt ist,

5. als Anbaufläche für Gemüse, Obst oder Hopfen,

6. als Haus-, Nutz- oder Kleingarten oder

7. zu forstwirtschaftlichen Zwecken.

Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, Klär-

schlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf

oder in eine Ackerfläche, die auch zum Anbau von Feld-

gemüse genutzt wird, ist nur zulässig, sofern zwischen

der letzten Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms,

Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und

dem nächsten Anbau von Feldgemüse ein zeitlicher

Abstand von mindestens 24 Monaten eingehalten wird.

   (6) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,
eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
komposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden
1. in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I, II und III
   und

2. in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen
   Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten
   Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschütz-
   ten Biotopen.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann die zuständige

Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Natur-
schutzbehörde und der landwirtschaftlichen Fachbe-
hörde auf Antrag des Klärschlammnutzers die Auf- oder
Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlamm-
gemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in
einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung zulassen.
BGBl. 2017, Seite 3472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3472
                    Abschnitt 4
  Anzeige- und Lieferscheinverfahren

                          § 16

                   Anzeigeverfahren
   (1) Der Klärschlammnutzer hat dem Klärschlammer-
zeuger die genaue Bezeichnung der für eine Auf- oder
Einbringung von Klärschlamm vorgesehenen Auf- oder
Einbringungsfläche nach Gemarkung, Flur, Flurstücks-
nummer und Größe in Hektar sowie die derzeitige und
nächste beabsichtigte Bodennutzung mitzuteilen. Die
für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Be-
hörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder
in einen landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
behörde, auf Antrag auch einen anderen Flächennach-
weis zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbrin-
gungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst
wird. Sofern die Auf- oder Einbringung eines Klär-
schlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
beabsichtigt ist, so hat der Klärschlammnutzer dem
Gemischhersteller oder dem Komposthersteller die
konkrete Auf- oder Einbringungsfläche nach Satz 1 mit-
zuteilen.

   (2) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens drei
Wochen vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms
der für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständigen
Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in
landwirtschaftlich genutzten Boden auch der landwirt-
schaftlichen Fachbehörde, die beabsichtigte Auf- oder
Einbringung anzuzeigen. Beabsichtigt der Gemisch-
hersteller oder der Komposthersteller die Auf- oder
Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines
Klärschlammkomposts, so gilt Satz 1 für den Gemisch-
hersteller oder den Komposthersteller. Die zuständige
Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf
oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Ein-
vernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde,
zulassen, dass die Anzeige nach Satz 1 oder 2 bis spä-
testens eine Woche vor der beabsichtigten Auf- oder
Einbringung erfolgt.
   (3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 hat die An-
gaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1 und die
Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 die Angaben nach
Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 1 zu enthalten. Die
Änderung des in der Anzeige angegebenen Zeitpunkts
der beabsichtigten Auf- oder Einbringung des Klär-
schlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klär-
schlammkomposts oder der in der Anzeige angegebe-
nen Auf- oder Einbringungsfläche hat der Klärschlamm-
erzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

                          § 17
              Lieferscheinverfahren
   bei bodenbezogener Klärschlammverwertung

   (1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der Abgabe
des Klärschlamms einen Lieferschein zu verwenden
oder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Ab-
schnitt 1 Nummer 2.1 bis 2.6 enthalten muss. Der Lie-
ferschein ist richtig und vollständig auszufüllen. Bei Ab-
gabe des Klärschlamms hat der Klärschlammerzeuger
den Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach
Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.7 zu vermerken und,

sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt
wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben.
Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Liefer-
scheins zu behalten, sofern der Transport nicht von
ihm selbst durchgeführt wird. Der Klärschlammerzeu-
ger hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis
zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Ab-
satz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu
löschen.
   (2) Der Klärschlammerzeuger, sofern er die Beförde-
rung des Klärschlamms selbst durchführt, oder der
Beförderer hat den Lieferschein und, soweit erforder-
lich, die nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.4.6
und 2.6.3 beizufügenden Nachweise während der Be-
förderung des Klärschlamms mitzuführen.

   (3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und
das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms auf oder
in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem
Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8
zu bestätigen. Im Fall der geplanten Herstellung eines
Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts hat
der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die
Anlieferung des Klärschlamms als Ausgangsstoff zur
Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines
Klärschlammkomposts unverzüglich durch Angabe auf
dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Num-
mer 2.8 zu bestätigen. Sofern die Auf- oder Einbringung
des Klärschlamms nach Satz 1 wegen einer Klär-
schlammbereitstellung nach § 13 Absatz 2 erst zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Klär-
schlammerzeuger dies unverzüglich bei der Anlieferung
des Klärschlamms auf dem Lieferschein zu bestätigen.
Der Klärschlammerzeuger hat in diesem Fall dem Klär-
schlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf-
oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren
Auf- oder Einbringung nach Satz 3 mitzuteilen.

  (4) Wird der Klärschlamm eines Klärschlammerzeu-
gers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht,
den dieser Klärschlammerzeuger selbst nutzt, findet
Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.
   (5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte
Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klär-
schlamms nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 hat der Beförde-
rer, soweit der Transport nicht durch den Klärschlamm-
erzeuger selbst durchgeführt wurde, den vollständig
ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften
versehenen Lieferschein unverzüglich an den Klär-
schlammerzeuger zu übersenden. Eine Kopie dieses
Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.
   (6) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens inner-
halb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung
jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit
den notwendigen Unterschriften versehenen Liefer-
scheins zu übersenden an
1. den Klärschlammnutzer,

2. den Beförderer, sofern die Beförderung nicht durch
   den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wur-
   de,

3. den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle
   des Klärschlammerzeugers eine Qualitätssicherung
   nach Teil 3 dieser Verordnung durchgeführt hat,
4. den Gemischhersteller oder den Komposthersteller,
   sofern der Klärschlamm als Ausgangsstoff zur Her-
BGBl. 2017, Seite 3473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3473
  stellung eines Klärschlammgemischs oder eines
  Klärschlammkomposts eingesetzt wird,
5. die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behör-
   de,

6. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16
   Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde und
7. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern der
   Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Bo-
   den auf- oder eingebracht wurde.
   (7) Der Klärschlammerzeuger hat das Original des
vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Un-
terschriften versehenen Lieferscheins zwölf Jahre, ge-
rechnet vom Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms
an, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf
Verlangen vorzulegen. Für die Aufbewahrung und Vor-
lage der Kopie des Lieferscheins durch den Klär-
schlammnutzer, Beförderer, Gemischhersteller, Kom-
posthersteller oder Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1
entsprechend. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten
Zeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Un-
terlagen zu löschen.

                         § 18
              Lieferscheinverfahren
       bei bodenbezogener Verwertung von
 Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

   (1) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-

ler hat vor der Abgabe eines mit Klärschlamm nach

§ 17 Absatz 3 Satz 2 hergestellten Klärschlammge-

mischs oder Klärschlammkomposts einen Lieferschein
zu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach
Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.1 bis 2.9 enthalten
muss. Der Lieferschein ist richtig und vollständig aus-
zufüllen. Bei Abgabe des hergestellten Klärschlammge-
mischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts
an einen Klärschlammnutzer hat der Gemischhersteller
oder der Komposthersteller den Zeitpunkt der Abgabe
auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 2 Num-
mer 2.10 zu vermerken und, soweit der Transport nicht
durch den Gemischhersteller oder den Komposther-
steller durchgeführt wird, dem Beförderer den Liefer-
schein zu übergeben. Eine Kopie des Lieferscheins ver-
bleibt beim Gemischhersteller oder Komposthersteller,
sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt
wird. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller hat
die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeit-
punkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1
aufzubewahren und anschließend zu löschen.

    (2) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-
ler, sofern diese die Beförderung selbst durchführen,
oder der Beförderer hat den Lieferschein und soweit
erforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 2 Hinweis
vor Nummer 2.1, Nummer 2.5.7 und 2.9.3 dem Liefer-
schein beizufügenden Lieferscheine und Nachweise
während der Beförderung des Klärschlammgemischs
oder Klärschlammkomposts mitzuführen.
   (3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und
das Auf- oder Einbringen des Klärschlammgemischs
oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden un-
verzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach
Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.11 zu bestätigen. So-
fern das Klärschlammgemisch oder der Klärschlamm-

kompost nach § 13 Absatz 2 bereitgestellt wird und die
Auf- oder Einbringung erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen soll, hat der Gemischhersteller oder Kompost-
hersteller dies unverzüglich auf dem Lieferschein zu be-
stätigen. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller
hat dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage
nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der er-
folgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 2
mitzuteilen.
   (4) Wird das Klärschlammgemisch eines Gemisch-
herstellers auf oder in einen Boden auf- oder einge-
bracht, den dieser Gemischhersteller selbst nutzt, oder
wird der Klärschlammkompost eines Kompostherstel-
lers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht,
den dieser Komposthersteller selbst nutzt, findet Ab-
satz 1 Satz 3 keine Anwendung.
   (5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte
Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klär-
schlammkomposts nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hat
der Beförderer, soweit der Transport des Klärschlamm-
gemischs oder des Klärschlammkomposts nicht durch
den Gemischhersteller oder den Komposthersteller
durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und
mit den notwendigen Unterschriften versehenen Liefer-
schein unverzüglich an den Gemischhersteller oder den
Komposthersteller zu übersenden. Eine Kopie dieses
Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.
   (6) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-
ler hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der

Auf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollstän-

dig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschrif-

ten versehenen Lieferscheins zu übersenden an

1. den Klärschlammnutzer,
2. den Beförderer des Klärschlammgemischs oder des
   Klärschlammkomposts, sofern der Transport nicht
   durch den Gemischhersteller oder den Komposther-
   steller selbst durchgeführt wurde,

3. den Klärschlammerzeuger, dessen Klärschlamm als
   Ausgangsstoff zur Herstellung des Klärschlammge-
   mischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzt
   worden ist,
4. den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle
   des Gemischherstellers oder des Kompostherstellers
   eine Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung
   durchgeführt hat,
5. die für den Gemischhersteller oder den Komposther-
   steller zuständige Behörde,

6. die für den Klärschlammerzeuger nach Nummer 3
   zuständige Behörde,

7. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16
   Absatz 1 Satz 3 zuständige Behörde und
8. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern das
   Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkom-
   post auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten
   Boden auf- oder eingebracht wurde.
   (7) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-
ler hat das Original des Lieferscheins ab dem Zeitpunkt
der Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klär-
schlammkomposts zwölf Jahre aufzubewahren und
den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Für die Aufbewahrung und die Vorlage der Kopie des
Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, den Beför-
BGBl. 2017, Seite 3474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3474
derer, den Klärschlammerzeuger und den Qualitätszei-
chennehmer gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf des
in Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sät-
zen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten
die dort genannten Unterlagen zu löschen.

                             Teil 3
                   Anforderungen
       an die regelmäßige Qualitätssicherung

                              § 19
           Regelmäßige Qualitätssicherung

  Eine regelmäßige Qualitätssicherung im Sinne von
§ 12 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss
den in den §§ 20 bis 31 geregelten Mindestanforderun-
gen entsprechen.

                       Abschnitt 1
       Tr ä g e r d e r Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g

                              § 20

                  Anerkennung des
            Trägers der Qualitätssicherung
   (1) Die für die Anerkennung eines Trägers der Quali-
tätssicherung zuständige Behörde im Sinne des § 12
Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist

die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landes-

behörde desjenigen Landes, in dem der Träger der

Qualitätssicherung seinen Hauptsitz hat, oder die von

ihr bestimmte Behörde.

   (2) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss im Sinne des

§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

ist als Träger der Qualitätssicherung anzuerkennen,

wenn er

1. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers
   verantwortliche Person benannt hat und deren Ver-

   tretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Be-

   hörde nachweist,

2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine
   Stellvertretung bestellt sind,
3. nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 ge-
   nannte Personal sowie das sonstige Personal über
   die für seine Tätigkeit erforderliche Fach- und Sach-
   kunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszei-
   chennehmern, von Gesellschaftern des Trägers der
   Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen
   nach § 33 unabhängig ist,
4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von
   Sachverständigen bestellt ist, die die in § 22 ge-
   nannten Anforderungen erfüllen,
5. nachweist, dass ein unabhängiger Ausschuss einge-
   richtet ist, der die in § 23 Absatz 1 genannten Anfor-
   derungen erfüllt,
6. ein Managementhandbuch verpflichtend eingeführt
   hat; das Managementhandbuch beinhaltet insbe-
   sondere Informationen über die Strategie, die Pla-
   nung und die Umsetzung der Qualitätssicherung
   einschließlich der für die Organisation gültigen und
   verbindlichen Regelungen und Vorlagen, und
7. abgestufte Maßnahmen bis hin zum befristeten oder
   dauerhaften Entzug des Qualitätszeichens festge-

   legt hat, um die Einhaltung der Anforderungen an
   die Qualitätssicherung durch den Qualitätszeichen-
   nehmer sicherzustellen.
   (3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Träger
einer Qualitätssicherung ist innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwen-
den.
  (4) Die Anerkennung als Träger einer Qualitätssiche-
rung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit
Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
gen versehen werden, soweit dies zur Sicherstellung
der in Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzun-
gen erforderlich ist.

                           § 21

                    Pflichten des
           Trägers der Qualitätssicherung
  (1) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicher-
zustellen, dass jeder Qualitätszeichennehmer ein indivi-
duelles Konzept zur Minderung von Schadstoffeinträ-
gen im Vorfeld der Klärschlammentstehung in einer
Abwasserbehandlungsanlage und zur Minderung von
hygienischen Risiken des Klärschlamms erstellt. In
dem Konzept ist insbesondere festzulegen, dass der
Qualitätszeichennehmer

1. das Indirekteinleiterkataster und die Indirekteinleiter-

   überwachung der Abwasserbehandlungsanlage zu

   bewerten und im Bedarfsfall dem Klärschlammerzeu-

   ger Maßnahmen zur Optimierung vorzugeben hat,

2. den Klärschlammerzeuger zur prüffähigen Doku-

   mentation der zur Abwasserbehandlung und Klär-

   schlammbehandlung eingesetzten Zuschlagstoffe

   und zur prüffähigen Dokumentation der Direktanlie-

   ferung anderer für die Mitbehandlung vorgesehener
   Stoffe zu verpflichten hat,

3. eine Bewertung des Einsatzes der zur Abwasser-

   behandlung eingesetzten Zuschlagstoffe und der

   für die Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe hinsicht-
   lich deren Schadstoffgehalte durchzuführen und im
   Bedarfsfall dem Klärschlammerzeuger die Verwen-
   dung besser geeigneter Zuschlagstoffe vorzugeben
   hat,
4. den Klärschlammerzeuger zur Einrichtung und An-
   wendung eines Kontroll- und Abweismechanismus
   für Direktanlieferungen anderer für die Mitbehandlung
   vorgesehener Stoffe nach Nummer 2 zu verpflichten
   hat,
5. den Klärschlammerzeuger zur Unterrichtung der zu-
   ständigen Behörde über absehbare Veränderungen
   der Abwasserzusammensetzung im Einzugsgebiet
   der Abwasserbehandlungsanlage zu verpflichten hat,
6. den Gemischhersteller und den Komposthersteller
   dazu zu verpflichten hat, als Ausgangsstoff zur Ge-
   misch- und Kompostherstellung einen Klärschlamm
   einzusetzen, der einer Qualitätssicherung im Sinne
   dieser Verordnung unterzogen wurde, und
7. den Gemischhersteller und den Komposthersteller
   dazu zu verpflichten hat, die zur Gemisch- und Kom-
   postherstellung vorgesehenen Materialien nach An-
   lage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung
   prüffähig zu dokumentieren.
BGBl. 2017, Seite 3475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3475
Der Träger der Qualitätssicherung hat die Umsetzung
des Konzepts durch den Klärschlammerzeuger, den
Gemischhersteller und den Komposthersteller zu über-
wachen. Er hat einen Sachverständigen nach § 22 da-
mit zu beauftragen, die Erfüllung der Anforderungen
nach Satz 2 Nummer 1 und 3 zu überprüfen.
   (2) Der Träger der Qualitätssicherung hat zur fortlau-
fenden Überwachung des Qualitätszeichennehmers im
Sinne von § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes einen für jeden Qualitätszeichenneh-
mer individuellen Plan zur Untersuchung der Inhalts-
stoffe des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs
und des Klärschlammkomposts des Qualitätszeichen-
nehmers zu erstellen und den Qualitätszeichennehmer
zur Ausführung des Untersuchungsplans nach § 32 zu
verpflichten.

    (3) Der Träger der Qualitätssicherung hat den fach-
lichen Rahmen zur fachgerechten Anwendung des Klär-
schlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm-
komposts festzulegen. Hierbei werden besondere Vor-
gaben zum Gewässerschutz, zum Bodenschutz, zur
Reduzierung seuchenhygienischer und phytohygieni-
scher Risiken sowie zur Bemessung der Aufwand-

menge nach guter fachlicher Praxis bestimmt. Der Qua-

litätszeichennehmer hat die Umsetzung dieser Vorga-

ben sicherzustellen. Der Qualitätszeichennehmer hat

vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klär-
schlammgemischs oder des Klärschlammkomposts die
Anwendungsempfehlungen nach Satz 1 zu dokumen-
tieren und eine Kopie der Empfehlungen dem Klär-
schlammnutzer zu übergeben.
   (4) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Min-
destanforderungen nach den §§ 20 bis 31 in einer
Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sons-
tigen für den Qualitätszeichennehmer verbindlichen
Regelung festzulegen.

   (5) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zustän-

digen Behörde innerhalb von vier Wochen Folgendes
anzuzeigen:

1. die Bestellung von Sachverständigen, ihre Tätig-
   keitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche
   sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachver-
   ständigen,
2. Änderungen der Organisationsstruktur des Trägers
   der Qualitätssicherung und

3. die Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung.

   (6) Der Träger der Qualitätssicherung hat ein aktuel-
les Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer zu führen,
die zur Führung seines Qualitätszeichens berechtigt sind.
Das Verzeichnis hat der Träger der Qualitätssicherung
in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.

                          § 22

                   Sachverständige
   (1) Sachverständige nach § 12 Absatz 6 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes besitzen die für die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erfor-
derliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkun-
de, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in den §§ 5
bis 7 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden

ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Der
Träger der Qualitätssicherung hat die Nachweise der
Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen vor
Aufnahme der Tätigkeit des Sachverständigen der für
die Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung zu-
ständigen Behörde vorzulegen.
   (2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüf-
tagebuch zu führen, aus dem sich Art, Umfang und
Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben.
Das Prüftagebuch hat der Sachverständige dem Träger
der Qualitätssicherung auf Verlangen vorzulegen. Der
Träger der Qualitätssicherung hat das Prüftagebuch
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

                         § 23

            Unabhängiger Ausschuss
        beim Träger der Qualitätssicherung

  (1) Der unabhängige Ausschuss beim Träger der
Qualitätssicherung setzt sich wie folgt zusammen:
1. mehrheitlich aus Vertretern, die nicht Qualitätszei-
   chennehmer sind,

2. aus Vertretern sowohl aus dem Bereich der Abwas-

   serbehandlung und der Klärschlammverwertung als

   auch aus dem Bereich qualifizierter Einrichtungen

   der Landwirtschaft und des Landschaftsbaus und

3. aus Vertretern von Einrichtungen und Institutionen,
   die in den Bereichen Forschung, Analytik und Ver-
   wertung von Klärschlamm sowie in der Beratung
   zur Klärschlammverwertung beschäftigt sind.
  (2) Der unabhängige Ausschuss hat
1. den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens nach
   § 27 Absatz 1 zu bewerten,

2. die Ergebnisse der im Verfahren zur Erteilung des
   Qualitätszeichens durchgeführten Überwachungs-

   maßnahmen nach § 28 zu bewerten,

3. die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung
   nach den Bestimmungen des § 30 zu bewerten und

4. im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Führens des
   Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichenneh-
   mer über das Ergreifen von Maßnahmen nach § 20
   Absatz 2 Nummer 7 zu beraten und dem Träger der
   Qualitätssicherung einen Entscheidungsvorschlag
   zu unterbreiten.

   (3) Die Mitglieder des Ausschusses sind hinsichtlich
ihrer Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Mit-
glieder, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, dürfen
bei Entscheidungen nicht beteiligt werden. Die Mitglie-
der des Ausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu
bewahren.

   (4) Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds ist
in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder ei-
ner sonstigen verbindlichen Regelung festzulegen.

                         § 24

            Behördliche Überwachung
        des Trägers der Qualitätssicherung
  (1) Die nach § 20 Absatz 1 für die Anerkennung ei-
nes Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde
überprüft in Abständen von längstens fünf Jahren, ob
BGBl. 2017, Seite 3476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3476
der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Aner-
kennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
   (2) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zustän-
digen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März
eines jeden Folgejahres unaufgefordert über die im Ka-
lenderjahr erfolgte Überwachung der Qualitätszeichen-
nehmer sowie über die Erteilung und den Entzug von
Qualitätszeichen zu berichten. Der Bericht hat auch ein
aktuelles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer nach
§ 21 Absatz 6 Satz 1 zu enthalten. Die zuständige Be-
hörde kann die Frist zur Vorlage des Berichts verkürzen.

                         § 25

            Widerruf der Anerkennung;
   Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
   (1) Die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssi-
cherung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn der Trä-
ger der Qualitätssicherung eine der Anforderungen
nach § 20 Absatz 2 oder wiederholt eine oder mehrere
Pflichten nach § 21 nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt.

   (2) Mit der Auflösung des Trägers der Qualitätssiche-

rung oder der Entscheidung über die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Im Fall der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die zuständige
Behörde den Träger der Qualitätssicherung auf Antrag
für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

   (3) Ist die Anerkennung eines Trägers der Qualitäts-

sicherung erloschen, verliert der Qualitätszeichenneh-

mer die Berechtigung zum Führen des Qualitätszei-

chens des Trägers der Qualitätssicherung. Abweichend
von Satz 1 kann die für die Anerkennung zuständige
Behörde dem Qualitätszeichennehmer die weitere Füh-
rung des Qualitätszeichens für eine angemessene
Übergangszeit genehmigen.

                    Abschnitt 2

          Qualitätszeichennehmer

                         § 26
                Anforderungen an
         die Zuverlässigkeit sowie an die
Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers

   (1) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und
Fachkunde ist gegeben, wenn die für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebs des Qualitätszeichen-
nehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen
an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
   (2) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes erforderliche Sachkunde ist gege-
ben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an
die Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebe-
verordnung erfüllt.

                          § 27
    Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
   (1) Der Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens
ist schriftlich bei einem Träger der Qualitätssicherung
zu stellen. Dem Antrag sind folgende prüffähige Unter-
lagen beizufügen:
1. Nachweis über die Zuverlässigkeit und Fachkunde
   nach § 26 Absatz 1,

2. Nachweis über die Sachkunde nach § 26 Absatz 2,
3. Angaben zu Standort und Art der Betriebsstätte, ein-
   schließlich der gerätetechnischen Ausstattung,
4. Beschreibung des Abwasserbehandlungsverfahrens
   der Abwasserbehandlungsanlage, deren Klärschlamm
   im Rahmen einer regelmäßigen Qualitätssicherung
   abgegeben werden soll,
5. im Fall der Herstellung eines Klärschlammgemischs
   oder eines Klärschlammkomposts eine Beschrei-
   bung des Behandlungsverfahrens der Anlage zur
   Herstellung eines Klärschlammgemischs oder zur
   Herstellung eines Klärschlammkomposts,
6. Angaben zu Art und Menge der je Quartal für die
   Abwasserbehandlung in der Abwasserbehandlungs-
   anlage eingesetzten Zuschlagstoffe und der für die

   Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe,

7. Angaben zur Menge des jährlich insgesamt zur Ent-
   sorgung abgegebenen Klärschlamms und zur Art der
   bisherigen Entsorgung und
8. Konzept zur Bestimmung von Empfehlungen zur
   fachgerechten Anwendung von Klärschlamm, Klär-

   schlammgemisch und Klärschlammkompost nach

   § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie ein Beispiel einer

   Anwendungsempfehlung nach § 21 Absatz 3 Satz 4.

   (2) Wird der Antrag von einer natürlichen oder juris-
tischen Person oder von einer Personenvereinigung ge-
stellt, die kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller
oder Komposthersteller ist, hat diese Person schriftlich
eine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemisch-
herstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, die ihr

den uneingeschränkten Zugang zu allen technischen
Anlagen und zu den Daten sowie die Erlaubnis zur un-
eingeschränkten Prüfung der Anlagen und Daten, die
zur Umsetzung einer regelmäßigen Qualitätssicherung
erforderlich sind, zusichert.
   (3) Nach Eingang des Antrags hat der Träger der
Qualitätssicherung die Vollständigkeit des Antrags zu
überprüfen. Ist der Antrag vollständig, stellt der Träger
der Qualitätssicherung dem Antragsteller unverzüglich
nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung
aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des
Eingangs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass
nunmehr die vor Erteilung des Qualitätszeichens ein-
malig durchzuführende Überwachung des Antragstel-
lers beginnt und sich die Überwachung über mindes-
tens sechs Monate erstreckt. Die Prüfung des Antrags
auf Erteilung eines Qualitätszeichens muss innerhalb
von drei Monaten nach Beendigung der Überwachung
nach Satz 3 abgeschlossen sein. § 42a Absatz 2 Satz 3
und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
wendung.
  (4) Der Träger der Qualitätssicherung hat den Antrag
auf Erteilung des Qualitätszeichens sowie den Nach-
weis nach § 28 dem unabhängigen Ausschuss zur Be-
BGBl. 2017, Seite 3477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3477
wertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorzu-
legen.

                         § 28
                   Nachweis der
           Erfüllung der Anforderungen
       der regelmäßigen Qualitätssicherung
   (1) Der nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislauf-

wirtschaftsgesetzes für die Erteilung des Qualitätszei-

chens erforderliche Nachweis der Erfüllung der Anfor-
derungen an die Qualitätssicherung setzt voraus, dass

vor Antragstellung

1. mindestens drei gleichmäßig über den Zeitraum von
   sechs Monaten verteilte Untersuchungen des Klär-
   schlamms auf die Gehalte an Schwermetallen und
   die Summe der organischen Halogenverbindungen
   als adsorbierte organisch gebundene Halogene
   nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurden und
2. mindestens einmal im Zeitraum von sechs Monaten
   eine Untersuchung des Klärschlamms auf die Ge-
   halte an folgenden organischen Schadstoffen nach
   § 5 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde:

  a) polychlorierte Biphenyle,

  b) polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane
     einschließlich dioxinähnlicher    polychlorierter
     Biphenyle,

  c) Benzo(a)pyren und

  d) perfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstan-

     zen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfon-

     säure.

Der Antragsteller hat die Untersuchungen des Klär-
schlamms nach den Bestimmungen des § 32 durchfüh-
ren zu lassen.
  (2) Der Nachweis nach Absatz 1 hat zudem eine
prüffähige Dokumentation zu enthalten über

1. die Ergebnisse der in dem Zeitraum von drei Jahren
   vor Antragstellung erfolgten Untersuchungen des
   Klärschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen
   und die Summe der organischen Halogenverbin-
   dungen, angegeben als adsorbierte organisch
   gebundene Halogene, nach § 5 Absatz 1 Satz 1
   sowie der organischen Schadstoffe polychlorierte

   Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und

   Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher poly-

   chlorierter Biphenyle nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Bei

   den Parametern polychlorierte Biphenyle und poly-

   chlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind
   die Ergebnisse von mindestens zwei in diesem Zeit-

   raum durchgeführten Untersuchungen zu dokumen-
   tieren, wobei der zeitliche Abstand zwischen den
   beiden Untersuchungen mindestens 18 Monate be-
   tragen muss,
2. die zur Abwasserbehandlung und zur Klärschlamm-
   behandlung eingesetzten Zuschlagsstoffe sowie der
   Direktanlieferung anderer für die Mitbehandlung vor-
   gesehener Stoffe,
3. die Einrichtung und Anwendung eines Kontroll- und
   Abweismechanismus für Direktanlieferungen ande-
   rer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe nach
   Nummer 2,

4. die durchgeführten Maßnahmen und die Ergebnisse
   der eigenverantwortlichen Überwachung durch den
   Klärschlammerzeuger.
Für den untersuchten Klärschlamm nach Satz 1 Num-
mer 1 gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1.
   (3) Im Fall der Verwertung eines Klärschlammge-
mischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die
Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für den zur
Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klär-

schlammkomposts vorgesehenen Klärschlamm sowie

die Anforderungen nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 für das hergestellte Klärschlammgemisch

und den hergestellten Klärschlammkompost entspre-
chend. Der Nachweis hat zudem eine prüffähige Doku-
mentation der zur Herstellung des Klärschlammge-
mischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzten
anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der
Düngemittelverordnung zu beinhalten. Für das herge-
stellte Klärschlammgemisch und den hergestellten
Klärschlammkompost gelten die Grenzwerte nach § 8
Absatz 2.
   (4) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzu-
stellen, dass ihm die Untersuchungsergebnisse nach
Absatz 1 von der Untersuchungsstelle nach § 33 unmit-

telbar zugeleitet werden. Für den untersuchten Klär-
schlamm gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1. Der
Träger der Qualitätssicherung hat die Untersuchungen
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu über-
prüfen und die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.

  (5) Der Träger der Qualitätssicherung hat einen

Sachverständigen zu beauftragen, der die Einhaltung

der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4

überprüft und die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert.

                   Abschnitt 3
      Fortlaufende Überwachung
 nach Erteilung des Qualitätszeichens

                         § 29

             Fortlaufende Überwachung
  (1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Ab-
satz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung
nach § 30.

    (2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qua-

litätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden

Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüf-

bescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Quali-

tätssicherung auszustellen.

                         § 30

              Anforderungen an
          die Eigen- und die Fremd-
 überwachung in der fortlaufenden Überwachung
   (1) Die Eigenüberwachung hat der Qualitätszeichen-
nehmer durchzuführen. Durch die Eigenüberwachung
sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:
1. sofern der Qualitätszeichennehmer Klärschlamm-
   erzeuger ist, die Umsetzung der in § 21 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 genannten Maßnahmen,
2. sofern der Qualitätszeichennehmer Gemischherstel-
   ler oder Komposthersteller ist, die Umsetzung der in
BGBl. 2017, Seite 3478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3478
  § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten
  Maßnahmen, und
3. die Umsetzung der in § 21 Absatz 3 genannten Maß-
   nahmen.
  (2) Der Qualitätszeichennehmer hat eine Übersicht
zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1. die belieferten Klärschlammnutzer,

2. die Böden, auf und in die qualitätsgesicherter Klär-

   schlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch

   oder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost auf-
   oder eingebracht wurde, mit Angabe der Gemar-
   kung, Flur, Flurstücksnummer und Größe der Auf-
   oder Einbringungsfläche in Hektar,

3. die Menge an Klärschlamm, Klärschlammgemisch
   oder Klärschlammkompost, die auf und in Böden
   nach Nummer 2 auf- oder eingebracht wurde, je-
   weils in Tonnen Frischmasse und Tonnen Trocken-
   masse, und
4. die Technik der Auf- oder Einbringung von Klär-
   schlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlamm-
   kompost.

Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Be-
hörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder
in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,
abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch die
Vorlage anderer Flächennachweise zulassen, wenn
hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleich-
barer Genauigkeit erfasst wird.

  (3) Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen

hat der Qualitätszeichennehmer in einer prüffähigen
Dokumentation nachzuweisen.

  (4) Die Fremdüberwachung umfasst

1. die Durchführung der im Untersuchungsplan nach
   § 21 Absatz 2 festgelegten Untersuchungen und

2. die regelmäßig in Abständen von längstens drei Jah-
   ren durchzuführende Prüfung der Erfüllung der
   Anforderungen, insbesondere an die Eigenüberwa-
   chung nach Absatz 1.

Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen,
dass die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1
Nummer 2 durch einen Sachverständigen nach § 22
Absatz 1 überprüft wird.

   (5) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzu-
stellen, dass ihm folgende Unterlagen unmittelbar zu-
geleitet werden:

1. die Ergebnisse der Untersuchungen des Klär-
   schlamms nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch
   die Untersuchungsstelle nach § 33 und

2. die Ergebnisse der Fremdüberwachung nach Ab-
   satz 4 Satz 1 Nummer 2 durch den Sachverstän-
   digen nach § 22 Absatz 1.
   (6) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergeb-
nisse der Eigenüberwachung nach Absatz 1 und der
Fremdüberwachung nach Absatz 4 zu kontrollieren
und dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung
nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 vorzulegen. Die Bewer-
tung der Überwachungsergebnisse hat der Träger der
Qualitätssicherung halbjährlich zu dokumentieren und
dem Qualitätszeichennehmer mitzuteilen. Die Doku-
mentation hat auch Angaben über festgestellte Säum-

nisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie Maßnah-
men nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.

                          § 31
          Abweichende Regelungen bei
Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms,
Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts

  (1) Bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klär-

schlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm-

komposts gilt Folgendes:

1. die Untersuchung des Klärschlamms ist abweichend
   von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 je angefangene
   500 Tonnen Trockenmasse, höchstens jedoch alle
   zwei Monate durchzuführen;

2. die Untersuchung des Klärschlamms, Klärschlamm-
   gemischs oder Klärschlammkomposts ist abwei-
   chend von § 5 Absatz 2 Satz 2 in Abständen von
   längstens drei Jahren durchzuführen;
3. die Untersuchung des Klärschlammgemischs oder
   Klärschlammkomposts ist abweichend von § 5 Ab-
   satz 3 je angefangene 1 000 Tonnen Trockenmasse
   durchzuführen;

4. die am Ort der Abwasserbehandlungsanlage zustän-
   dige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbrin-
   gung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden
   im Einvernehmen mit der zuständigen landwirt-
   schaftlichen Fachbehörde, auf Antrag die Verlänge-
   rung der Frist zur Vorlage der Untersuchungsergeb-
   nisse nach § 5 Absatz 4 zulassen oder eine Befrei-
   ung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungs-

   ergebnisse nach § 5 Absatz 4 erteilen;

5. eine Vermischung von Klärschlämmen aus Abwasser-
   behandlungsanlagen unterschiedlicher Klärschlamm-

   erzeuger ist abweichend von § 15 Absatz 3 zulässig,
   wenn

   a) die Abwasserbehandlungsanlagen im Zuständig-
      keitsbereich einer für den Vollzug der Verordnung
      zuständigen Behörde liegen,

   b) die Zusammensetzung des in den Abwasser-
      behandlungsanlagen behandelten Abwassers
      vergleichbar ist,

   c) eine verbindliche Regelung zwischen den Klär-
      schlammerzeugern über die weitere Verwendung
      ihrer Klärschlämme vorliegt; eine Kopie der Rege-
      lung ist der zuständigen Behörde auf deren Ver-
      langen vorzulegen und

   d) die Grenzwerte nach § 8 eingehalten werden.

   (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Quali-
tätszeichennehmer von der zuständigen Behörde auf
der Grundlage des Nachweises der Berechtigung zur
Führung des Qualitätszeichens und der Prüfbescheini-
gung des Trägers der Qualitätssicherung als Nachweis
der regelmäßigen Qualitätssicherung nach § 29 Ab-
satz 2 auf Antrag vom Regelverfahren befreit ist. Eine
Befreiung kann in begründeten Fällen auch nur von ein-
zelnen Pflichten erteilt werden. Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall die Vorlage aller, die Qualitätssiche-
rung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffen-
den Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischher-
steller, Komposthersteller oder des Trägers der Quali-
tätssicherung verlangen sowie die Befreiung jederzeit
widerrufen.
BGBl. 2017, Seite 3479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3479
   (3) Der Träger der Qualitätssicherung kann im Einzel-
fall die Anwendung des Absatzes 1 von Bedingungen
abhängig machen, zeitlich befristen oder mit Auflagen
versehen.
    (4) Die zuständige Behörde kann Klärschlammerzeu-
ger, Gemischhersteller und Komposthersteller, im Fall
der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klär-
schlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder
in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,

auf Antrag von der Pflicht zur Erstellung und Übersen-

dung des Lieferscheins nach § 17 oder § 18 befreien.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine Auf- oder Einbrin-

gung auf oder in einen Boden erfolgen soll, der im Zu-

ständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehand-

lungsanlage zuständigen Behörde liegt. Im Fall der Er-

teilung einer Befreiung nach Satz 1 hat der Klär-
schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Kompost-
hersteller der zuständigen Behörde, im Fall der Auf-
oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutz-
ten Boden auch der zuständigen landwirtschaftlichen
Fachbehörde, bis spätestens zum 15. Februar eines
Folgejahres Nachweise über die im vorangegangenen
Kalenderjahr erfolgten Auf- oder Einbringungen vorzu-
legen. Die Nachweise müssen folgende Angaben ent-
halten:

1. Name und Anschrift des Klärschlammerzeugers, des
   Gemischherstellers und des Kompostherstellers,

2. Name und Anschrift des Beförderers,

3. Name und Anschrift des Nutzers,
4. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse,
5. Datum der Abgabe und Datum der Auf- oder Einbrin-
   gung,
6. Bezeichnung der Böden, auf oder in die qualitätsge-
   sicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klär-
   schlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klär-

   schlammkompost auf- oder eingebracht wurde, mit

   Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer

   und Größe der Auf- oder Einbringungsfläche in Hek-

   tar.

   (5) Wird eine Befreiung nach Absatz 4 Satz 1 von
einem Qualitätszeichennehmer beantragt, der kein Klär-
schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Kompost-
hersteller ist, so ist bei Antragstellung eine Erklärung
des Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder
Kompostherstellers vorzulegen, in der dieser zusichert,
bei der Erbringung der Nachweise nach Absatz 4 Satz 3
und 4 mitzuwirken. Die Vorlage der Nachweise nach
Absatz 4 Satz 3 und 4 hat durch den Qualitätszeichen-

nehmer zu erfolgen.

                         Teil 4
          Gemeinsame Bestimmungen
zur Probenuntersuchung und zur Registerführung

                         § 32

                Probenuntersuchung
   (1) Die Probenuntersuchung umfasst Probennah-
men, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für
alle nach dieser Verordnung erforderlichen Unter-
suchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlamm-
gemisch und Klärschlammkompost. Der zur Proben-

untersuchung Verpflichtete hat eine unabhängige und
notifizierte Untersuchungsstelle nach § 33 mit der Pro-
benuntersuchung zu beauftragen.
   (2) Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder
Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist
nach Anlage 2 Nummer 1.1 durchzuführen; die Vorbe-
reitung und die Analyse der Proben sind nach Anlage 2
Nummer 1.2 und 1.3 durchzuführen.

   (3) Die Probennahme aus dem für eine Abgabe vor-

gesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder

Klärschlammkompost ist nach Anlage 2 Nummer 2.1,

die Vorbereitung der Proben nach Anlage 2 Nummer 2.2

und die Analyse der Proben nach einer der in Anlage 2

Nummer 2.3 aufgeführten Untersuchungsmethoden

durchzuführen.

   (4) Die Untersuchung eines Klärschlamms, Klär-
schlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf in
§ 5 Absatz 1 genannte Parameter, die nach den Bestim-
mungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyse-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geän-
dert worden ist, durchgeführt wurde, wird als gleich-
wertig zu den in Absatz 3 genannten Untersuchungs-
methoden anerkannt.

  (5) Die Untersuchungsergebnisse hat der zur Unter-
suchung Verpflichtete zehn Jahre lang aufzubewahren.

Er hat diese auf Verlangen der zuständigen Behörde
vorzulegen.

                          § 33
        Unabhängige Untersuchungsstellen
  (1) Eine Untersuchungsstelle bedarf der Notifizie-
rung nach Maßgabe dieser Vorschrift.

   (2) Eine Untersuchungsstelle ist auf Antrag zu notifi-

zieren, wenn sie nachgewiesen hat, dass sie die Anfor-

derungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungs-

vereinbarung über den Kompetenznachweis und die

Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen
(Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten
Umweltbereich vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 450)
erfüllt. Die Notifizierung erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
Hauptsitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet;
besteht kein Hauptsitz im Inland, ist die Behörde des-
jenigen Landes zuständig, in dem die Untersuchungs-
tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

   (3) Die Notifizierung kann mit einem Vorbehalt des

Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen
und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die
zuständige Behörde kann von einer überregional täti-
gen Untersuchungsstelle verlangen, dass sie eine gül-
tige Akkreditierung über die Erfüllung der Anforderun-
gen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005,
die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert niedergelegt ist, vorlegt. Die Akkreditierung
muss sich auf die Parameter und Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 2 beziehen. Notifizierungsverfahren
nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags
auf Notifizierung einer Stelle muss innerhalb von drei
BGBl. 2017, Seite 3480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3480
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
wendung.
   (4) Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder aus einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum stehen Notifizierungen nach Absatz 2
Satz 1 gleich, wenn sie diesen gleichwertig sind. Bei
der Prüfung des Antrags auf Notifizierung nach Absatz 2
Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-

staat der Europäischen Union oder aus einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich,
wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Untersuchungs-
stelle die betreffenden Anforderungen nach Absatz 2
Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-
lichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs-
staates erfüllt. Nachweise über Notifizierungen im
Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach
Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme
der Untersuchungstätigkeit im Original oder in Kopie

vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine

beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt

werden.

                         § 34

                  Registerführung
  (1) Der Klärschlammerzeuger hat für das jeweilige
Kalenderjahr ein Register zu führen, das folgende An-
gaben zu enthalten hat:

1. die Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersu-
   chungen nach § 4 Absatz 1, mit genauer Bezeich-
   nung der Böden, auf oder in die Klärschlamm, Klär-
   schlammgemisch oder Klärschlammkompost auf-
   oder eingebracht wurde,
2. die insgesamt in einer Abwasserbehandlungsanlage
   erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trocken-
   masse,

3. die Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,
   die nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur
   Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten
   Böden auf- oder eingebracht wurde, angegeben als
  a) Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammge-
     mischen und Klärschlammkomposten nach den
     Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlamm-
     menge,
  b) Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe
     der zur Gemischherstellung eingesetzten Klär-
     schlammmenge, und

  c) Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe
     der zur Kompostherstellung eingesetzten Klär-
     schlammmenge,
4. Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die
   nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Ver-
   wertung auf oder in Böden bei Maßnahmen des

   Landschaftsbaus auf- oder eingebracht wurde, an-

   gegeben als

  a) Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlamm-
     gemischen und Klärschlammkomposten nach den
     Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlamm-
     menge,

   b) Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe
      der zur Gemischherstellung eingesetzten Klär-
      schlammmenge, und
   c) Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe
      der zur Kompostherstellung eingesetzten Klär-
      schlammmenge,
5. Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die ei-
   ner Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung
   unterzogen wurde,

6. Eigenschaften der Klärschlämme nach § 5 Absatz 1

   und 2,

7. Art der Behandlung der zur Verwertung auf oder in
   landwirtschaftlich genutzten Böden und auf oder in
   Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf-
   oder eingebrachten Klärschlämme, Klärschlamm-
   gemische oder Klärschlammkomposte in Tonnen
   Trockenmasse,
8. Namen und Anschriften der Klärschlammnutzer, der
   Gemischhersteller und der Komposthersteller.

   (2) Von den Pflichten nach Absatz 1 Nummer 8 sind

diejenigen Klärschlammerzeuger ausgenommen, die

Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten

Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten
betreiben.

   (3) Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach
Absatz 1, Nummer 1 bis 7 bis zum 15. März des Folge-
jahres für das vorherige Kalenderjahr an die für die Auf-
oder Einbringungsfläche zuständige Behörde elektro-
nisch zu übermitteln. Die zuständige Behörde übermit-
telt elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2
bis 7 und zur gesamten Auf- oder Einbringungsfläche,
anzugeben in Hektar und unter Angabe des Landes, in
dem die Auf- oder Einbringung erfolgte, bis zum 31. Mai
eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die
zuständige oberste Landesbehörde. Die oberste Lan-
desbehörde übermittelt elektronisch die zusammen-
gefassten Daten spätestens bis zum 15. Juli des Folge-
jahres für das vorherige Kalenderjahr an das Statisti-
sche Bundesamt. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erstellt auf
Grundlage der vom Statistischen Bundesamt erfassten
Daten alle drei Jahre einen zusammenfassenden Be-
richt und übermittelt diesen, das nächste Mal bis zum
30. September 2019, an die Europäische Kommission.
   (4) Auf die Verwertung von Klärschlamm, für den die
Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sind die Be-
stimmungen der Nachweisverordnung vom 20. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Ab-
satz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweis-
verordnung.

                          § 35
             Auf- oder Einbringungsplan

   Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder

Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjah-

res auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im
Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte
Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Ka-
lenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm-
kompost zu erstellen. Bei der Erstellung des Auf- oder
BGBl. 2017, Seite 3481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3481
Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektro-
nischen Datenverarbeitung genutzt werden.

                         Teil 5
               Schlussbestimmungen

                         § 36
                Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in
    Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, die Bodenart
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig bestimmen lässt,
 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in

    Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen

    § 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    durchführen lässt,
 3. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2
    eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wie-
    derholt,

 4. entgegen § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch
    in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Un-
    tersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm,
    ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlamm-
    kompost auf- oder einbringt,
 6. entgegen § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    Absatz 2 Satz 1, oder § 15 Absatz 2 oder 3 einen
    Klärschlamm abgibt, auf- oder einbringt oder ein
    Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkom-
    post herstellt,

 7. entgegen § 11 einen Klärschlamm, ein Klär-
    schlammgemisch oder einen Klärschlammkompost
    abgibt oder auf- oder einbringt,
 8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm
    nicht richtig abgibt,

 9. entgegen § 13 Absatz 1 einen Klärschlamm, ein
    Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkom-
    post bereitstellt,
10. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
    mehr als die dort genannte Menge an Klärschlamm
    Trockenmasse, ein Klärschlammgemisch oder ei-
    nen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,

11. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 ein Klärschlamm-
    gemisch oder einen Klärschlammkompost einsetzt,
12. entgegen § 15 Absatz 1 einen Klärschlamm oder
    einen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt,

13. entgegen § 15 Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klär-

    schlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen
    Klärschlammkompost auf- oder einbringt oder

14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 der zuständigen
    Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig berichtet.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 ein
    Untersuchungsergebnis nicht oder nicht rechtzeitig
    vorlegt,
 2. entgegen § 9 Absatz 2 eine Rückstellprobe nicht
    oder nicht mindestens fünf Jahre lagert,
 3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1
    Satz 1 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
 4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Absatz 1
    Satz 3 einen dort genannten Zeitpunkt nicht oder
    nicht rechtzeitig vermerkt oder den Lieferschein
    nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
 5. entgegen § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 den
    Lieferschein oder einen dort genannten Nachweis
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,

 6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18

    Absatz 3 Satz 1 oder 2 die Anlieferung und das Auf-

    oder Einbringen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

    dig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

 7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder
    § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Liefer-
    schein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig
    übersendet,

 8. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 das Original
    des Lieferscheins oder eine Kopie nicht oder nicht
    mindestens zwölf Jahre aufbewahrt,

 9. entgegen § 34 Absatz 1 ein Register nicht, nicht
    richtig oder nicht vollständig führt oder
10. entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht
    oder nicht rechtzeitig übermittelt.

                          § 37

          Bereits erteilte Qualitätszeichen

    (1) Ein Klärschlammerzeuger, ein Gemischhersteller
oder ein Komposthersteller oder eine andere natürliche
oder juristische Person oder Personenvereinigung, der
oder die am 2. Oktober 2017 berechtigt war, das Qua-
litätszeichen eines bestehenden Trägers einer Quali-
tätssicherung zu führen, gilt bis zum 3. Oktober 2020
als Qualitätszeichennehmer im Sinne dieser Verord-
nung, solange die Anforderungen nach § 27 Absatz 1
und 2 erfüllt sind und der bestehende Träger einer Qua-
litätssicherung die Erfüllung der Anforderungen über-
wacht.

   (2) Hat ein Qualitätszeichennehmer eines vor Ablauf
der Frist nach Absatz 1 vergebenen Qualitätszeichens
bereits Anforderungen an die Erteilung des Qualitäts-
zeichens nach den §§ 26 bis 30 erfüllt und dies nach-
gewiesen, können die Nachweise bei dem Antrag auf
Erteilung eines Qualitätszeichens nach § 27 anerkannt

werden.

                          § 38

                   Verwendung
      vorliegender Untersuchungsergebnisse
  (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor
dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet
BGBl. 2017, Seite 3482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3482
werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zehn
Jahre sind.
   (2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 können Er-
gebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober
2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn
diese Ergebnisse nicht älter als zwei Jahre sind.
   (3) Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
können Ergebnisse von Untersuchungen auf die Ge-
halte der organischen Schadstoffe polychlorierte Bi-
phenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Diben-
zofurane einschließlich dioxinähnliche polychlorierte Bi-
phenyle, die vor dem 3. Oktober 2017 auf der Grund-
lage von § 3 Absatz 6 der Klärschlammverordnung vom
15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Arti-
kel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt wurden,
für eine prüffähige Dokumentation verwendet werden.
Die Ergebnisse dürfen nur verwendet werden, sofern

die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 nicht überschritten
werden.

                           § 39
          Bestehende Untersuchungsstellen
    Eine Stelle, die nach § 3 Absatz 11 Satz 1 der Klär-
schlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist,
gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach § 33
Absatz 2 Satz 1 fort. Soweit § 33 Anforderungen ent-
hält, die über die Anforderungen der bisherigen landes-
rechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anfor-
derungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen. Wurde die
Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Be-
fristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April
2018 als Notifizierung im Sinne des § 33 fort.
BGBl. 2017, Seite 3483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3483
                             Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm,
                 Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe

Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung

                        Anlage 1
                (zu § 8 Absatz 1)

und dem Höchstgehalt für
Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8
Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:

 Nr.                                   Stoffbezeichnung

  1    Zink
  2    Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene
       Halogene (AOX)
  3    Benzo(a)pyren (B(a)P)
  4    Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138,
       180

                  Grenzwert
       (in Milligramm je Kilogramm
       Klärschlamm Trockenmasse)
                4 000
                  400

                     1
153,                 0,1
BGBl. 2017, Seite 3484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3484

Anlage 2
(zu § 32 Absatz 2 und 3)

                                              Probenuntersuchung

1.     Bodenproben
1.1    Probennahme
       Für die Probennahme aus einem Boden ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammauf-
       bringung zu wählen.
       Von jedem einheitlich bewirtschafteten Boden, z. B. Schlag, ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens
       eine Mischprobe zu ziehen. Auf größeren Flächen sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei ein-
       heitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar, eine Mischprobe
       entsprechend den Beprobungstiefen zu nehmen. Die Probennahme erfolgt nach den Regeln der Proben-
       nahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden nach DIN ISO 10381-1 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme –
       Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe August 2003, DIN ISO 10381-4
       „Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natür-
       lichen, naturnahen und Kulturstandorten“, Ausgabe April 2004. Für eine Mischprobe sollen 15 bis 25 Einzel-
       einstiche je Teilfläche jeweils bis zur Bearbeitungstiefe genommen werden. Die Einstiche sind gleichmäßig
       über die Fläche zu verteilen.
       Für die Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN ISO 10381-2 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme –
       Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren“, Ausgabe August 2003, maßgebend. Für die Auswahl von Pro-
       bengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung ist die DIN ISO 10381-1 „Bodenbe-
       schaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe Au-
       gust 2003, zu beachten. Der Transport der Bodenproben für die Untersuchung auf die Gehalte an organi-
       schen Schadstoffen sowie die Lagerung dieser Proben erfolgt nach DIN 19747 „Untersuchung von Fest-
       stoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physika-
       lische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009.
1.2    Probenvorbereitung
       Die Probenvorbereitung einschließlich der Trocknung des Probenmaterials hat nach DIN 19747 „Untersu-
       chung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische
       und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009, zu erfolgen. Die Mischproben werden durch Sie-
       bung über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 Millimetern in einen Grob- und einen Feinanteil aufgeteilt.
       Der Feinanteil ist zu homogenisieren und für die Untersuchung methodenspezifisch zu zerkleinern und zu
       untersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der Fraktion von mehr als 2 Milli-
       metern, ist diese Fraktion nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu untersuchen.
1.3    Probenanalyse
       Die Bestimmung des pH-Werts und von Phosphat sowie von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink,
       Quecksilber, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren in Böden und Bodenmaterial ist nach den in der
       Tabelle 1 aufgeführten Analysemethoden auszuführen.
       Dabei sind hinsichtlich Mittelwertbildung und der Nachweis- und Bestimmungsgrenzen die Regelungen nach
       Nummer 2.3 zu beachten.
       Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde
       zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 1 nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige
       Behörde die Analysemethode fest.
       Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klär-
       schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen
       und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.
       Die Schadstoffgehalte sind auf die Trockenmasse, die bei 105 Grad Celsius gewonnen wurde, zu beziehen.
       Sie müssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1
       angegeben werden.
                                                     Tabelle 1
                                             Analysemethoden für Böden

                   Parameter                                         Analysemethode(n)

                                        DIN EN 15933
       pH-Wert                          Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts,
                                        Ausgabe November 2012

                                        DIN EN 15934
                                        Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des
       Trockenrückstand                 Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder
                                        des Wassergehalts, Ausgabe November 2012

BGBl. 2017, Seite 3485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3485

           Parameter                                        Analysemethode(n)

                                VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.1 Bestimmung von
                                Phosphor und Kalium im Calcium-Acetat-Lactat-Auszug, 6. Teillfg. 2012
                                VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.2 Bestimmung von
                                Phosphor und Kalium im Doppellactat(DL)-Auszug, Grundwerk
Phosphat
                                DIN EN ISO 10304-1
                                Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssig-
                                keits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid,
                                Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007), Ausgabe
                                Juli 2009

Extraktion von Blei (Pb),           DIN EN 16174
Cadmium (Cd), Chrom (Cr),           Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königs-
Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn) wasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012

                                DIN ISO 11047
                                Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer,
                                Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und
                                elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe
                                Mai 2003

                                DIN ISO 22036
                                Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrak-
                                ten mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
                                (ICP-AES), Ausgabe Juni 2009

Blei (Pb), Cadmium (Cd),        DIN EN ISO 17294-2
Chrom (Cr), Kupfer (Cu),        Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
Nickel (Ni), Zink (Zn)          Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
                                Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017

                                DIN EN 16170
                                Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
                                (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017

                                DIN EN 16171
                                Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
                                Ausgabe Januar 2017

                                DIN ISO 16772
                                Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber in Königswasser-
                                extrakten von Boden durch Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie oder
                                Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe Juni 2005

                                DIN EN 16175-1
                                Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
                                ber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe
                                Dezember 2016

                                DIN EN 16175-2
Quecksilber (Hg)                Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
                                ber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe
                                Dezember 2016

                                DIN EN 12846
                                Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektro-
                                metrie (AAS) mit und ohne Anreicherung, Ausgabe August 2012

                                DIN EN 16171
                                Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
                                Ausgabe Januar 2017

BGBl. 2017, Seite 3486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3486


                   Parameter                                         Analysemethode(n)
                                        DIN ISO 10382
                                        Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Organochlorpestiziden und poly-
                                        chlorierten Biphenylen – Gaschromatographisches Verfahren mit Elektro-
                                        neneinfang-Detektor, Ausgabe Mai 2003
       Polychlorierte Biphenyle (PCB)
       (PCB-Kongenere 28, 52, 101,      DIN EN 16167
       138, 153, 180 nach Ballschmiter) Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
                                        chlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-
                                        spektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-
                                        troneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
                                        DIN ISO 18287
                                        Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen
                                        Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromatographisches Verfahren mit Nach-
                                        weis durch Massenspektrometrie (GC-MS), Ausgabe Mai 2006
                                        DIN CEN TS 16181; DIN SPEC 91243
                                        Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
                                        cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) – mittels Gaschroma-
       Benzo(a)pyren (B(a)P)            tographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),
                                        Ausgabe Dezember 2013
                                        DIN 38414-23
                                        Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
                                        suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von
                                        15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-
                                        leistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion
                                        (S 23), Ausgabe Februar 2002

2.     Klärschlammproben
2.1    Probennahme
       Die Probennahme aus einem Klärschlamm ist nach DIN EN ISO 5667-13 „Wasserbeschaffenheit – Probe-
       nahme – Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen“, Ausgabe August 2011, durchzuführen. Die
       Probennahme aus einem Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost hat nach DIN 19698-1 „Unter-
       suchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien – Teil 1: Anleitung für die
       segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken“, Ausgabe Mai 2014, zu erfolgen.
2.2    Probenvorbereitung
       Die Probenvorbereitung ist nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbe-
       reitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009,
       durchzuführen.
       Die zu analysierende Probe ist unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe zu mischen. Wenn die Gefahr
       einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.
       Für jeden Analyseparameter, der aus der Trockenmasse zu bestimmen ist, ist eine Teilprobe zu entnehmen,
       die mindestens ausreicht, um vier parallele Analysen durchführen zu können. Die Gefriertrocknung einer zu
       analysierenden Probe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste bei den zu analysierenden Stoffen
       vermieden werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Probe während der Gefriertrocknung nicht
       antaut.
2.3    Probenanalyse
       Beim Arbeiten mit frischen und gefriergetrockneten Proben sind die üblichen Sicherheitsregeln für das
       Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien, insbesondere nach der Verordnung über Sicherheit und Gesund-
       heitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV), einzuhalten.
       Gegebenenfalls kann eine Teilmenge der frischen oder gefriergetrockneten Probe für die entsprechenden
       Analysen sterilisiert werden (z. B. durch 20-minütiges Erhitzen der Probe bei 121 Grad Celsius im Auto-
       klaven). Es ist jedoch zu gewährleisten, dass durch die Sterilisation die Analyseergebnisse in keinem Fall
       beeinflusst werden.
       Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen; als
       Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Einzelwerte anzugeben. Die Mittelwertbildung ist jedoch
       nur zulässig, wenn die Differenz zwischen den beiden Einzelwerten die methodenübliche Wiederholbarkeit
       nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung muss geprüft werden, welche Ursachen der
       überhöhten Differenz zugrunde liegen können und es muss eine dritte Analyse durchgeführt werden. Sofern
       die Prüfung keine eindeutigen Ursachen erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei der Größe nach
       geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben. Zur Ermittlung der Werte ist insbesondere die DIN ISO 5725
       „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ mit folgenden Teilen zu
       beachten:

BGBl. 2017, Seite 3487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3487

– DIN ISO 5725-1 „Allgemeine Grundlagen und Begriffe“, berichtigte Ausgabe September 1998,
– DIN ISO 5725-2 „Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines ver-
  einheitlichten Messverfahrens“, Ausgabe Dezember 2002,
– DIN ISO 5725-3 „Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen“,
  Ausgabe Februar 2003,
– DIN ISO 5725-4 „Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Mess-
  verfahrens“, Ausgabe Januar 2003,
– DIN ISO 5725-5 „Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Mess-
  verfahrens“, Ausgabe November 2002.
Für die Bestimmung des pH-Werts, des Trockenrückstands, des Glühverlusts, der Nährstoffe, der basisch
wirksamen Bestandteile, der Schwermetalle und der organischen Schadstoffe ist eine der in Tabelle 2
aufgeführten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten
Analyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Grenzwert des entsprechenden
Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 38402-60 „Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) –
Teil 60: Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersu-
chung (A 60)“, Ausgabe Dezember 2013.
Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde
zulässig. Untersuchungen nach § 32 Absatz 4 werden als gleichwertig anerkannt und sind auch ohne
Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 2 nicht genannte Parameter zu
analysieren sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest.
Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klär-
schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen
und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.
Zur Berechnung der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TEQ) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen
mit den Toxizitätsäquivalentfaktoren aus Tabelle 3 multipliziert und die Produkte addiert. Bei der Addition
bleiben Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt; Einzelstoff-
konzentrationen, die oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, gehen mit
der Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze in die Addition ein.



                                              Tabelle 2
            Analysemethoden für Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

           Parameter                                         Analysemethode(n)

                                 DIN EN 15933
pH-Wert                          Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts,
                                 Deutsche Fassung EN 15933, Ausgabe November 2012

                                 DIN EN 15934
                                 Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Tro-
Trockenrückstand                 ckenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des
                                 Wassergehalts, Ausgabe November 2012

                                 DIN EN 15935
Glühverlust                      Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des
(organische Substanz)            Glühverlusts, Ausgabe November 2012

                                 DIN EN 13342
                                 Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach
                                 Kjeldahl, Ausgabe Januar 2001
Gesamt-Stickstoff (N)
                                 DIN EN 16169
                                 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-
                                 Stickstoffs, Ausgabe November 2012

                                 DIN 38406-5
                                 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-
Ammonium-Stickstoff              chung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5),
                                 Ausgabe Oktober 1983

                                 VDLUFA-Methodenhandbuch, Band II.2, Methode 4.5.1 Bestimmung von
                                 basisch wirksamen Bestandteilen in Hüttenkalk, Konverterkalk, Kalkdün-
Basisch wirksame Bestandteile    gern aus […] sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemit-
                                 teln

BGBl. 2017, Seite 3488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3488


                   Parameter                                        Analysemethode(n)

                                       DIN EN 13346
                                       Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Spurenelementen
       Extraktion von Arsen (As),      und Phosphor – Extraktionsverfahren mit Königswasser, Extraktion nach
       Blei (Pb), Cadmium (Cd),        Verfahren A, Ausgabe April 2001
       Chrom (Cr), Kupfer (Cu),
       Nickel (Ni), Phosphor (P),      DIN EN 16174
       Quecksilber (Hg), Zink (Zn)     Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königs-
                                       wasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012

                                       DIN ISO 11047
                                       Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer,
                                       Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und
                                       elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe
                                       Mai 2003

                                       DIN EN ISO 11885
                                       Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv ge-
                                       koppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009

                                       DIN EN ISO 17294-2
                                       Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
                                       Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
                                       Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017

                                          DIN 38406-26
       Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
       (Cd), Chrom (Cr), Eisen (Fe),      suchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels
       Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Thallium Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26), Ausgabe
       (Tl), Zink (Zn)                    Juli 1997

                                       DIN EN 16170
                                       Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                       mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
                                       (ICP-OES), Ausgabe Januar 2017

                                       DIN EN 16171
                                       Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                       mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
                                       Ausgabe Januar 2017

                                       CEN/TS 16172; DIN SPEC 91258
                                       Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                       mittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), Ausgabe
                                       April 2013

                                       DIN EN 16318
                                       Düngemittel und Kalkdünger – Bestimmung von Chrom(VI) mit Photometrie
       Chrom(VI) (CrVI)                (Verfahren A) und mit Ionenchromatographie mit spektrometrischer Detek-
                                       tion (Verfahren B), Ausgabe Juli 2016

                                       DIN EN ISO 17852
                                       Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels
                                       Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe April 2008

                                       DIN EN 16175-1
                                       Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
                                       ber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe
                                       Dezember 2016
       Quecksilber (Hg)                DIN EN 16175-2
                                       Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
                                       ber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe
                                       Dezember 2016

                                       DIN EN 16171
                                       Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                       mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
                                       Ausgabe Januar 2017

BGBl. 2017, Seite 3489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3489

           Parameter                                        Analysemethode(n)
                                 DIN EN ISO 6878
                                 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Photometrisches
                                 Verfahren mittels Ammoniummolybdat, Ausgabe September 2004
                                 DIN EN ISO 11885
                                 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
                                 induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe Sep-
Phosphor (P)                     tember 2009
(Umrechnung: Phosphor (P)
= 2,291 für Phosphorpentoxid     DIN EN ISO 17294-2
(P2O5))                          Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
                                 Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
                                 Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
                                 DIN EN 16171
                                 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
                                 mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
                                 Ausgabe Januar 2017
                                 DIN 38414-18
                                 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-
                                 chung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbier-
                                 ten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S 18), Ausgabe November
Adsorbierte organisch
                                 1989
gebundene Halogene (AOX)
                                 DIN EN 16166
                                 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von adsorbier-
                                 baren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Ausgabe November 2012
                                 DIN EN 15527
                                 Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromati-
                                 schen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-
                                 Massenspektrometrie (GC/MS), Ausgabe September 2008
                                 DIN 38414-23
                                 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
                                 suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von
Benzo(a)pyren (B(a)P)            15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-
                                 leistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion
                                 (S 23), Ausgabe Februar 2002
                                 DIN CEN/TS 16181; DIN SPEC 91243
                                 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
                                 cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromato-
                                 graphie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),
                                 Ausgabe Dezember 2013
                                 DIN 38414-20
                                 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
                                 suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von
                                 6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20), Ausgabe Januar 1996
Polychlorierte Biphenyle (PCB)   DIN EN 16167
                                 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
                                 chlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-
                                 spektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-
                                 troneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
                                 DIN CEN/TS 16190; DIN SPEC 91267
Polychlorierte Dibenzodioxine    Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Dioxinen
(PCDD) und -furane (PCDF)        und Furanen sowie Dioxin vergleichbaren polychlorierten Biphenylen mit-
sowie dioxinähnliche poly-       tels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer
chlorierte Biphenyle (dl-PCB)    Detektion (HR GC-MS), Ausgabe Mai 2012
                                 DIN 38414-14
                                 Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
                                 suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 14: Bestimmung aus-
Polyfluorierte Verbindungen      gewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und
(PFC)                            Boden – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie
                                 und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14), Ausgabe
                                 August 2011

BGBl. 2017, Seite 3490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3490
Tabelle 3
                                 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF – WHO 2005)

                       Kongener
       2,3,7,8-Tetra-CDD
       1,2,3,7,8-Penta-CDD
       1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD
       1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD
       1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD
       1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD
       1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD
       2,3,7,8-Tetra-CDF
       1,2,3,7,8-Penta-CDF
       2,3,4,7,8-Penta-CDF
       1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF
       1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF
       1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF
       2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF
       1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF
       1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF
       1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF
       3,3´,4,4´-TCB (77)
       3,4,4´,5-TCB (81)
       3,3´,4,4´,5-PeCB (126)
       3,3´,4,4´,5,5-HxCB (169)
       2,3,3´,4,4´-PeCB (105)
       2,3,4,4´,5-PeCB (114)
       2,3´,4,4´,5-PeCB (118)
       2´,3,4,4´,5-PeCB (123)
       2,3,3´,4,4´,5-HxCB (156)
       2,3,3´,4,4´,5´-HxCB (157)
       2,3´,4,4´,5´-HxCB (167)
       2,3,3´,4,4´,5,5´-HpCB (189)

3.     Zugänglichkeit von technischen Regelwerken

   TEF
1,0
1,0
0,1
0,1
0,1
0,01
0,0003
0,1
0,03
0,3
0,1
0,1
0,1
0,1
0,01
0,01
0,0003
0,0001
0,0003
0,1
0,03
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
0,00003
       Die in den Nummern 1 und 2 genannten Regelwerke sind in der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig
       archivmäßig gesichert niedergelegt und können
       a) die DIN-Normen über die Beuth-Verlag GmbH,
wie folgt bezogen werden:
Berlin und Köln,
       b) das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Band I –
          Die Untersuchung von Böden und Band II.2 –
          substraten und Bodenhilfsstoffen, über den
Die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultur-
VDLUFA-Verlag in Darmstadt.
BGBl. 2017, Seite 3491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3491

                                                                                                                                    Anlage 3
                                                                        (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)

                                                          Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen


                                                                                       Abschnitt 1
                                                         Bodenbezogene Klärschlammverwertung
1.      Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von
        Klärschlamm
        nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

1.1     Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen
        Anlagenbetreibern): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2     Angaben zur vorgesehenen Klärschlammverwertung
        Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage
        (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen)
         . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) zur Verwertung
         abgeben.                                                                                           aufbringen/einbringen,
                                                                                                                 und zwar auf oder in den Boden
         mit landwirtschaftlicher Nutzung                                                                   bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
        in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . ., Flurstücksnummer . . . ., Größe: . . . . Hektar
        (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen
        Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-
        nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit ver-
        gleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
1.3     Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung
        eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4     Bodenbezogene Angaben
        Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 1.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlamm-
        gemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.
1.4.1   Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.2   Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
1.4.3   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-
        satz 1 Satz 2 AbfKlärV:
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.4   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.5   Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV
        Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
        Trockenmasse enthält im Mittel:
                                                                                   Schadstoffgehalt (mg/kg TM)

         Blei (Pb)                                        Chrom (Cr)                                        Nickel (Ni)                                      Zink (Zn)

         Cadmium (Cd)                                     Kupfer (Cu)                                       Quecksilber (Hg)

         Polychlorierte Biphenyle (PCB)                                                                     Benzo(a)pyren (B(a)P)

        Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
         ..........................................................................................................
1.4.6   Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
        sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
         nicht ergeben.
         ergeben.
         ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde.
          (Nachweis ist beizufügen).

BGBl. 2017, Seite 3492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3492

1.5     Klärschlammbezogene Angaben
1.5.1   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5.2   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5.3   Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und
        Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV:
            pH-Wert                                                                                         Eisen (mg/kg TM)

                                                                                          a) Nährstoffgehalt                                               b) Nährstoffgehalt
                          Stoffbezeichnung
                                                                                      (% in Frischmasse -– FM)                                         (% in Trockenmasse – TM)
            Organische Substanz
            Gesamtstickstoff (N)
            Ammonium (NH4+)
            Phosphor (Pges)
            Phosphat (P2O5)
            Basisch wirksame Stoffe
            (Calciumoxid – CaO)

                                                                                                                                                               Schadstoffgehalt
                                                            Stoffbezeichnung
                                                                                                                                                                 (mg/kg TM)
            Arsen (As)

            Blei (Pb)

            Cadmium (Cd)

            Chrom (Cr)

            Chrom(VI) (CrVI)

            Kupfer (Cu)

            Nickel (Ni)

            Quecksilber (Hg)

            Thallium (Tl)

            Zink (Zn)

            Summe der organischen Halogenverbindungen
            (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)

            Benzo(a)pyren (B(a)P)

                                                                                                                                               28:

                                                                                                                                               52:

                                                                                                                                             101:
            Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
                                                                                                                                             138:

                                                                                                                                             153:

                                                                                                                                             180:

            Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
            einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
            in ng TE/kg TM

            Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
            Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])

        1
            Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
            (IUPAC).
        2
            Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.

BGBl. 2017, Seite 3493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3493

1.5.4     Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
           ..........................................................................................................
1.5.5     Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Ab-
          satz 1 AbfKlärV
           nicht ergeben.
           ergeben.
1.5.6     Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlamm-
          komposts nach § 11 AbfKlärV:
          Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1
          bis 3 der Düngemittelverordnung.
1.6       Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.6.1     Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6.2     Qualitätszeichennehmer ist
           der Klärschlammerzeuger nach Nummer 1.1.
           eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm des Klär-
            schlammerzeugers behandelt oder verwertet
            (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6.3     Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige
          Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene Klärschlamm sämtlichen Anforderungen der Klär-
schlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.


.........................................................                                                 .........................................................
(Datum)                                                                                                   (Unterschrift des Klärschlammerzeugers
                                                                                                          – sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)

BGBl. 2017, Seite 3494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3494

2.      Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm
        nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
        Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der Liefer-
        schein nach Abschnitt 2 zu verwenden.
2.1     Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2     Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den
        übrigen Anlagenbetreibern):
         ..........................................................................................................
        Standort der Abwasserbehandlungsanlage (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier
        auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen):
         ..........................................................................................................
2.3     Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung
        eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4     Bodenbezogene Angaben
        Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 2.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlamm-
        gemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.
2.4.1   Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.2   Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
2.4.3   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-
        satz 1 Satz 2 AbfKlärV
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.4   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.5   Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV
        Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
        Trockenmasse enthält im Mittel:
                                                                                   Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
         Blei (Pb)                                        Chrom (Cr)                                        Nickel (Ni)                                      Zink (Zn)
         Cadmium (Cd)                                     Kupfer (Cu)                                       Quecksilber (Hg)
         Polychlorierte Biphenyle (PCB)                                                                     Benzo(a)pyren (B(a)P)
        Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
         ..........................................................................................................
2.4.6   Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
        sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
         nicht ergeben.
         ergeben.
         ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist
          beizufügen).
2.5     Klärschlammbezogene Angaben
2.5.1   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.2   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.3   Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und
        Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV:
         pH-Wert                                                                                            Eisen (mg/kg TM)

                                                                                          a) Nährstoffgehalt                                               b) Nährstoffgehalt
                          Stoffbezeichnung
                                                                                      (% in Frischmasse -– FM)                                         (% in Trockenmasse – TM)
         Organische Substanz
         Gesamtstickstoff (N)
         Ammonium (NH4+)
         Phosphor (Pges)
         Phosphat (P2O5)
         Basisch wirksame Stoffe
         (Calciumoxid – CaO)

BGBl. 2017, Seite 3495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3495


                                                                                                                                                               Schadstoffgehalt
                                                            Stoffbezeichnung
                                                                                                                                                                 (mg/kg TM)
            Arsen (As)
            Blei (Pb)
            Cadmium (Cd)
            Chrom (Cr)
            Chrom(VI) (CrVI)
            Kupfer (Cu)
            Nickel (Ni)
            Quecksilber (Hg)
            Thallium (Tl)
            Zink (Zn)
            Summe der organischen Halogenverbindungen
            (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
            Benzo(a)pyren (B(a)P)
                                                                                                                                               28:
                                                                                                                                               52:
                                                                                                                                             101:
            Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
                                                                                                                                             138:
                                                                                                                                             153:
                                                                                                                                             180:
            Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
            einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
            in ng TE/kg TM
            Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
            Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])

        1
            Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
            (IUPAC).
        2
            Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.
2.5.4   Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
         ..........................................................................................................
2.5.5   Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1
        AbfKlärV
         nicht ergeben.
         ergeben.
2.5.6   Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlamm-
        komposts nach § 11 AbfKlärV:
        Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1
        bis 3 der Düngemittelverordnung.
2.6     Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.6.1   Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.2   Qualitätszeichennehmer ist
         der Klärschlammerzeuger.
         eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm eines
          Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.3   Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die
        kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).

BGBl. 2017, Seite 3496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3496

Ich versichere, dass der Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverord-
nung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls nach bestehenden ergänzenden Vorgaben der zustän-
digen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.

.........................................................                                                 .........................................................
(Datum)                                                                                                   (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)

2.7       Bestätigung der Klärschlammabgabe
          nach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV
          Klärschlammerzeuger
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          Heute habe ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage
          (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
           . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des
          Lieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , abgegeben
           zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers
            in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
            Größe . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
            anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirt-
            schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,
            zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
                Der Klärschlamm wurde
             unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.
             nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
           zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
          Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          Klärschlammbeförderer
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, sofern der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .
          . .........................................................
          ...........................                                                                             .....................................................
          (Datum)                                                                                                (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)

2.8       Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung
          nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärV
          Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          Am . . . . . . . . . . . . . . . wurde/n durch den Klärschlammerzeuger (oder den von diesem beauftragten Dritten)
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
           . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse)
          nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
           zur Verwertung auf oder in den Boden
                 mit landwirtschaftlicher Nutzung
                 bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
                in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
                Größe: . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
                anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirt-
                schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,
                zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) auf- oder einge-
                bracht.
                Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.
           zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts angeliefert.

          ...................................                                     ......................................................................
          (Datum)                                                                (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers)

BGBl. 2017, Seite 3497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3497

                                                                                        Abschnitt 2
                                                   Bodenbezogene Verwertung
                                   eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
1.      Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Ein-
        bringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
        nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

1.1     Gemischhersteller oder Komposthersteller
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2     Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
        Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):
        . ....................................................................................................................
        …… Kubikmeter/…… Tonnen
         Klärschlammgemisch
         Klärschlammkompost
        mit einem Klärschlammanteil von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)
        zur Verwertung
         abgeben.                                               aufbringen/einbringen,
                                                                  und zwar auf oder in den Boden
         mit landwirtschaftlicher Nutzung                                                bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
        in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
        Größe: . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
        anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich
        genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener
        Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
1.3     Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4     Bodenbezogene Angaben
1.4.1   Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.2   Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
1.4.3   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche (§ 32 Absatz 1
        Satz 2 AbfKlärV)
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.4   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.5   Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV
        Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
        Trockenmasse enthält im Mittel:
                                                                                   Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
         Blei (Pb)                                        Chrom (Cr)                                        Nickel (Ni)                                      Zink (Zn)
         Cadmium (Cd)                                     Kupfer (Cu)                                       Quecksilber (Hg)
         Polychlorierte Biphenyle (PCB)                                                                     Benzo(a)pyren (B(a)P)
1.4.6   Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
         ..........................................................................................................
1.4.7   Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
        sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
         nicht ergeben.
         ergeben.
         ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist
           beizufügen).
1.5     Klärschlammbezogene Angaben:
        Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge um-
        fasst . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt
        von . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompost-
        herstellung wird/wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:
        Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,                     Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lie-
        ferschein-Datum angeben).

BGBl. 2017, Seite 3498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3498

1.6     Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
        nach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugs-
        zeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):
            ..........................................................................................................
1.7     Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
1.7.1   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32
        Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7.2   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7.3   Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in
        Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:
            pH-Wert                                                                                         Eisen (mg/kg TM)

                                                                                          a) Nährstoffgehalt                                               b) Nährstoffgehalt
                          Stoffbezeichnung
                                                                                      (% in Frischmasse -– FM)                                         (% in Trockenmasse – TM)
            Organische Substanz
            Gesamtstickstoff (N)
            Ammonium (NH4+)
            Phosphor (Pges)
            Phosphat (P2O5)
            Basisch wirksame Stoffe
            (Calciumoxid – CaO)

                                                                                                                                                               Schadstoffgehalt
                                                            Stoffbezeichnung
                                                                                                                                                                 (mg/kg TM)
            Arsen (As)
            Blei (Pb)
            Cadmium (Cd)
            Chrom (Cr)
            Chrom(VI) (CrVI)
            Kupfer (Cu)
            Nickel (Ni)
            Quecksilber (Hg)
            Thallium (Tl)
            Zink (Zn)
            Summe der organischen Halogenverbindungen
            (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
            Benzo(a)pyren (B(a)P)
                                                                                                                                               28:
                                                                                                                                               52:
                                                                                                                                             101:
            Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
                                                                                                                                             138:
                                                                                                                                             153:
                                                                                                                                             180:
            Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
            einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
            in ng TE/kg TM
            Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
            Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])

        1
            Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
            (IUPAC).
        2
            Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.

BGBl. 2017, Seite 3499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3499

1.7.4     Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV)
           ..........................................................................................................
1.7.5     Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässi-
          gen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV
           nicht ergeben.
           ergeben.
1.7.6     Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-
          schlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:
          Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und
          Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
1.8       Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.8.1     Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.8.2     Qualitätszeichennehmer ist
           der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 1.1.
           eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch
            oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder ver-
            wertet
            (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.8.3     Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige
          Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).

Ich versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost zur Verwertung sämtlichen Anfor-
derungen der Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung entspricht.


....................................                                           ........................................................................
(Datum)                                                                       (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers –
                                                                              sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)

BGBl. 2017, Seite 3500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3500

2.      Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines
        Klärschlammkomposts
        nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
        Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder
        Kompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen.

2.1     Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2     Gemischhersteller oder Komposthersteller
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        Standort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung
        (Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3     Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms
        (Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klär-
        schlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden):
        . ..................................................................................................................
2.4     Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5     Bodenbezogene Angaben
2.5.1   Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.2   Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
2.5.3   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-
        satz 1 Satz 2 AbfKlärV
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.4   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.5   Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV
        Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
        Trockenmasse enthält im Mittel:
                                                                                   Schadstoffgehalt (mg/kg TM)

         Blei (Pb)                                        Chrom (Cr)                                        Nickel (Ni)                                      Zink (Zn)
         Cadmium (Cd)                                     Kupfer (Cu)                                       Quecksilber (Hg)
         Polychlorierte Biphenyle (PCB)                                                                     Benzo(a)pyren (B(a)P)

2.5.6   Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
        . ..................................................................................................................
2.5.7   Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
        sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
         nicht ergeben.
         ergeben.
         ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist
          beizufügen).
2.6     Klärschlammbezogene Angaben:
        Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge um-
        fasst . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt
        von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompost-
        herstellung wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:
        Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,                      Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lie-
        ferschein-Datum angeben).
2.7     Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
        nach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Be-
        zugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):
        . ..................................................................................................................
2.8     Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
2.8.1   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32
        Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
        (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

BGBl. 2017, Seite 3501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3501

2.8.2   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.3   Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in
        Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:
            pH-Wert                                                                     Eisen (mg/kg TM)

                                                                          a) Nährstoffgehalt                                  b) Nährstoffgehalt
                        Stoffbezeichnung
                                                                      (% in Frischmasse -– FM)                            (% in Trockenmasse – TM)
            Organische Substanz
            Gesamtstickstoff (N)
            Ammonium (NH4+)
            Phosphor (Pges)
            Phosphat (P2O5)
            Basisch wirksame Stoffe
            (Calciumoxid – CaO)

                                                                                                                                Schadstoffgehalt
                                                 Stoffbezeichnung
                                                                                                                                  (mg/kg TM)
            Arsen (As)

            Blei (Pb)

            Cadmium (Cd)

            Chrom (Cr)

            Chrom(VI) (CrVI)

            Kupfer (Cu)

            Nickel (Ni)

            Quecksilber (Hg)

            Thallium (Tl)

            Zink (Zn)

            Summe der organischen Halogenverbindungen
            (als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)

            Benzo(a)pyren (B(a)P)

                                                                                                                   28:

                                                                                                                   52:

                                                                                                                  101:
            Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
                                                                                                                  138:

                                                                                                                  153:

                                                                                                                  180:

            Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
            einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
            in ng TE/kg TM

            Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
            Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])

        1
            Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
            (IUPAC).
        2
            Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.

BGBl. 2017, Seite 3502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3502

2.8.4     Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
          ...........................................................................................................

2.8.5     Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zuläs-
          sigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV
           nicht ergeben.
           ergeben.

2.8.6     Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-
          schlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:
          Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und
          Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.

2.9       Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)

2.9.1     Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.9.2     Qualitätszeichennehmer ist
           der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.
           eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder
            den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet
            (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2.9.3     Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige
          Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass
 das hergestellte Klärschlammgemisch
 der hergestellte Klärschlammkompost
aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):
. ............................................................................................................................
nach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung
und gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden
verwertet werden kann.


......................................                                  ............................................................................
(Datum)                                                                (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)

2.10      Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
          nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV
          Gemischhersteller oder Komposthersteller
          (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          Heute habe ich …… Kubikmeter/…… Tonnen
           Klärschlammgemisch
           Klärschlammkompost
          mit einem Klärschlammanteil von . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)
          nach den Angaben des Lieferscheins Nummer ……, Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . ., zur Auf- oder
          Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
          Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der
          Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behör-
          de, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen
          mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer
          Genauigkeit beigefügt werden) abgegeben.
          Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost wurde
           unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.
           nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
          Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
          (Name und Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

BGBl. 2017, Seite 3503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3503

       Beförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts
       (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, soweit der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .

       ...................................                                     ......................................................................
       (Datum)                                                                (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)

2.11   Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klär-
       schlammkomposts
       nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV

       Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
       (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Heute habe ich vom Gemischhersteller oder Komposthersteller
       (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen
        Klärschlammgemisch
        Klärschlammkompost
       mit einem Trockensubstanzgehalt von Prozent (das entspricht Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben
       des Lieferscheins Nummer …… , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , zur Auf- oder Einbringung
       auf oder in den Boden
        mit landwirtschaftlicher Nutzung
        bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
       in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
       Größe: . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
       anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich
       genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener
       Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) erhalten.
       Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Die Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist am . . . . . . . . . . . . . . .
       erfolgt durch
       (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       Die nach § 14 Absatz 2 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.


       .....................................................                                                   .....................................................
       (Datum)                                                                                                (Unterschrift des Klärschlammnutzers)

BGBl. 2017, Seite 3504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3504
                      Artikel 2
                Änderung der
              Deponieverordnung

   Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Ge-
setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3
   die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33,“ durch
   die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36,“
   ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19,

      19a, 20 und 21 eingefügt:

       „19. Klärschlammverbrennungsanlage:

            Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Ver-
            ordnung über die Verbrennung und die Mit-
            verbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013
            (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils
            geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum
            Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;
       19a. Anlage zur thermischen Vorbehandlung des
            Klärschlamms:
            Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Ver-
            ordnung über die Verbrennung und die Mit-
            verbrennung von Abfällen, in der Klär-
            schlamm durch Verfahren wie Vergasung,
            Teilverbrennung und thermische Behand-
            lungsverfahren mit indirekter Beheizung des
            Behandlungsreaktors oder eine Kombina-
            tion daraus behandelt wird;
       20. Klärschlammmitverbrennungsanlage:
            Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage
            nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung
            über die Verbrennung und die Mitverbren-
            nung von Abfällen, in der Klärschlamm zum
            Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;

       21. Kohlenstoffhaltiger Rückstand:
            Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material
            nach thermischer Vorbehandlung des Klär-
            schlamms in einer Anlage mit Vergasung,
            Teilverbrennung oder thermischer Behand-
            lung mit indirekter Beheizung des Behand-
            lungsreaktors, auch bei Kombination dieser
            Vorbehandlungen;“.
   b) Die bisherigen Nummern 19 bis 33 werden die
      Nummern 22 bis 36.
3. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Num-
      mer 23“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 26“ er-
      setzt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei Aschen aus
           der Klärschlammmonoverbrennung“ durch
           die Wörter „Bei Aschen aus der Klärschlamm-
           verbrennung und aus der Klärschlammmitver-
           brennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rück-
           ständen aus der Vorbehandlung von Klär-
           schlamm durch vergleichbare thermische Ver-
           fahren“ ersetzt.

     bb) Satz 3 wird gestrichen.
4. In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 2
   Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33,“ durch die Angabe
   „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36,“ ersetzt.

                     Artikel 3

               Folgeänderungen
   (1) § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über An-
lagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem Wort „Erzeugnissen“ wird das Wort „aus“

   eingefügt.

2. Die Wörter „Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der

   Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
   S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997
   (BGBl. I S. 446) geändert worden ist“ werden durch
   die Wörter „aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2,
   Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klär-
   schlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klär-
   schlammverordnung vom 27. September 2017
   (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung,“
   ersetzt.
3. Die Wörter „sowie des Einsatzes eines Gemisches“
   werden durch die Wörter „sowie aus einem Ge-
   misch“ ersetzt.
  (2) Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die
durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a
                     Rückstellprobe

     (1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfall-
  behandler und den Gemischhersteller verpflichten,
  zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genann-
  ten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behan-
  delten und unbehandelten Bioabfällen und Gemi-
  schen, die für die Verwertung als Düngemittel auf
  landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne-
  risch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck
  der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen.
  Satz 1 gilt entsprechend für die in Anhang 1 Num-
  mer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat
  nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.
     (2) Der Bioabfallbehandler und der Gemischher-
  steller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt
  der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die
  Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern,
  dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung
  nicht ändert.
     (3) Die zuständige Behörde kann die Untersu-
  chung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3
  und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in
  Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhalts-
  punkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe
  einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1
  genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zustän-
  dige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe
  auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.
BGBl. 2017, Seite 3505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3505
     (4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von
  Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstell-
  proben der zuständigen Behörde auf Verlangen he-
  rauszugeben.“

2. § 9 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „Anhang 1 der Klärschlammverord-
     nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die
     zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. No-
     vember 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden
     ist,“ werden durch die Wörter „Anlage 2 der Klär-
     schlammverordnung vom 27. September 2017
     (BGBl. I S. 3465)“ ersetzt.

  b) Das Wort „bestimmten“ wird durch das Wort „be-

     stimmte“ ersetzt.

   (3) In § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Boden-
schutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
ist, werden die Wörter „sowie der Klärschlammverord-
nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt
durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist“ gestrichen.

  (4) Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord-

nung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt

durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „sowie der Klär-
   schlammverordnung“ gestrichen.
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Tabelle 5, letzte Zeile, dritte Spalte werden die
     Wörter „04.98, VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90“
     durch die Angabe „2000-10“ ersetzt.
  b) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „DIN 38414-24: 04.98“ wird durch
         die Angabe „DIN 38414-24:2000-10“ ersetzt.
     bb) Die Wörter „VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: Mes-
         sen von Emissionen – Messen von Rest-
         stoffen. Messen von polychlorierten Dibenzo-
         dioxinen und -furanen in Rein- und Rohgas
         von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungs-
         methode, Bestimmung in Filterstaub, Kessel-
         asche und in Schlacken. VDI-Handbuch Rein-
         haltung der Luft, Band 5 (Entwurf März 1990)“
         werden gestrichen.

3. In Anhang 2 Nummer 4.3 Buchstabe c zweiter Spie-
   gelstrich wird Satz 2 aufgehoben.

                     Artikel 4

              Änderung der
         Klärschlammverordnung
  Die Klärschlammverordnung vom 27. September
2017 (BGBl. I S. 3465) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3
   die Angabe
   „§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen“

   eingefügt.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                          „§ 3a

      Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen

     (1) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr
  2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben,
  haben der zuständigen Behörde bis spätestens
  31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten
  und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der
  ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrück-
  gewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klär-
  schlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klär-
  schlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirt-
  schaftsgesetzes vorzulegen. Klärschlammerzeuger,

  die eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach

  dem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, haben
  den Bericht nach Satz 1 spätestens sechs Monate
  nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehand-
  lungsanlage vorzulegen.

     (2) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr
  2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben,
  haben Proben des anfallenden Klärschlamms im Ka-
  lenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32
  Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den

  Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, be-

  wertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Das

  Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Ab-

  satz 1 Satz 1 beizufügen. Wurde der Klärschlamm

  bereits nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ord-
  nungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht,
  kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse die-
  ser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse
  nicht älter als ein Jahr sind.

     (3) Klärschlammerzeuger, die nach dem 31. De-
  zember 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage in
  Betrieb nehmen, haben Proben des anfallenden
  Klärschlamms innerhalb von sechs Monaten nach
  der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungs-
  anlage nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1
  und 3 untersuchen zu lassen. Das Untersuchungs-
  ergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 bei-
  zufügen.

     (4) Die Klärschlammuntersuchung nach den Ab-
  sätzen 2 und 3 ist im Kalenderjahr 2027 zu wieder-
  holen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Klär-
  schlammerzeuger hat das Untersuchungsergebnis
  innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der
  Untersuchung der zuständigen Behörde vorzule-
  gen.“

3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Folgende Nummern 1 bis 3 werden eingefügt:

     „1. entgegen § 3a Absatz 1 einen Bericht nicht,
         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
         rechtzeitig vorlegt,

     2. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
        Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, je-
        weils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine
        dort genannte Untersuchung nicht, nicht rich-

        tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
        durchführen lässt,
BGBl. 2017, Seite 3506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3506
       3. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4
          oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung
          nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,“.
  b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
     Nummern 4 und 5 und die bisherigen Nummern 5
     bis 14 werden die Nummern 6 bis 15.
  c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden aufge-
     hoben.

                        Artikel 5

            We i t e re Ä n d e r u n g
       der Klärschlammverordnung
   Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Arti-
kel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird wie folgt

    geändert:

   a) Die Angabe „§ 3a Berichtspflichten; Phosphor-

      untersuchungen“ wird durch die Angaben

                             „Teil 1a

                  Anforderungen an die

       Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm

       § 3a Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
       § 3b Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm-
            verbrennungsasche oder aus kohlenstoff-
            haltigen Rückständen
       § 3c Untersuchungspflichten
       § 3d Nachweispflichten
       § 3e Registerpflicht bei Phosphorrückgewin-
            nung“

       ersetzt.

   b) In Teil 2 wird die Angabe zu Abschnitt 4 wie folgt
      gefasst:
                        „Anzeige- und
            Lieferscheinverfahren; Registerpflicht“.
   c) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a
      Registerpflicht bei bodenbezogener Verwertung“
      eingefügt.

   d) Die Angaben zu „Teil 5 Schlussbestimmungen“
      werden wie folgt geändert:
       Die Angaben zu den §§ 37 bis 39 werden gestri-
       chen.
   e) Die Angaben zu Anlage 3 werden wie folgt ge-
      ändert:

       aa) Nach der Angabe „Anlage 3“ wird in der
           Klammer vor der Angabe „§ 16 Absatz 3“
           die Angabe „§ 3d Absatz 3,“ eingefügt.

       bb) Vor dem Wort „Anzeigen“ wird das Wort
           „Nachweise,“ eingefügt.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „regelt“ werden die Wörter

           „1. die Rückgewinnung von Phosphor aus
                  a) Klärschlamm und
                  b) der bei der Vorbehandlung von Klär-
                     schlamm in einer Klärschlammver-
                     brennungsanlage oder einer Klär-

                  schlammmitverbrennungsanlage an-
                  fallenden Klärschlammverbrennungs-
                  asche oder aus dem kohlenstoffhalti-
                  gen Rückstand,“
         eingefügt.
     bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Num-
         mer 1a.
  b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „1. Klär-
     schlammerzeuger“ die Wörter

     „1a. Betreiber einer Klärschlammverbrennungs-
          anlage,
     1b. Betreiber einer      Klärschlammmitverbren-
         nungsanlage,“
     eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

     fügt:

       „(4a) Phosphorrückgewinnung ist jedes Ver-

     wertungsverfahren, durch das Phosphor

     1. aus Klärschlamm oder

     2. aus Klärschlammverbrennungsasche des in

        einer Klärschlammverbrennungsanlage oder
        Klärschlammmitverbrennungsanlage einge-
        setzten Klärschlamms oder aus kohlenstoff-
        haltigem Rückstand
     zurückgewonnen wird.“
  b) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a
     bis 11d eingefügt:
        „(11a) Klärschlammverbrennungsanlage        ist
     eine Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der
     Verordnung über die Verbrennung und die Mit-

     verbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013
     (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils gel-
     tenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck
     der Vorbehandlung verbrannt wird, wobei das in
     der Feuerungsanlage verwendete thermische
     Verfahren auch andere vergleichbare Verfahren
     wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische
     Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung
     des Behandlungsreaktors oder eine Kombina-
     tion daraus umfassen kann, sofern die aus der
     Vorbehandlung des Klärschlamms entstehenden
     festen kohlenstoffhaltigen Rückstände einer
     Phosphorrückgewinnung oder einer Verwertung
     oder Aufbereitung vor einer Verwertung zuge-
     führt werden.

        (11b) Klärschlammmitverbrennungsanlage ist
     eine Feuerungsanlage oder Großfeuerungsan-
     lage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung
     über die Verbrennung und die Mitverbrennung
     von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck
     der Vorbehandlung mitverbrannt wird.
        (11c) Langzeitlager ist ein Lager nach § 23
     Absatz 1 und 6 der Deponieverordnung, in dem
     Klärschlammverbrennungsaschen aus einer
     Klärschlammverbrennungsanlage oder aus einer
     Klärschlammmitverbrennungsanlage sowie koh-
     lenstoffhaltige Rückstände gelagert werden.
        (11d) Kohlenstoffhaltiger Rückstand ist das
     kohlenstoff- und phosphorhaltige Material nach
     thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms
BGBl. 2017, Seite 3507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3507
     in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung
     oder thermischer Behandlung mit indirekter
     Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei
     Kombinationen dieser Vorbehandlungen.“
4. § 3 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Ab-
   sätze 1 bis 4 ersetzt:
    „(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner
  Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klär-
  schlamm unmittelbar

  1. einer Phosphorrückgewinnung nach Maßgabe
     des § 3a Absatz 1 zuzuführen, wenn der Klär-
     schlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm
     oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist,
     oder
  2. einer thermischen Vorbehandlung in einer Klär-
     schlammverbrennungsanlage oder einer Klär-
     schlammmitverbrennungsanlage zuzuführen.
     (2) Der Betreiber einer Klärschlammverbren-
  nungsanlage und der Betreiber einer Klärschlamm-
  mitverbrennungsanlage haben die Klärschlammver-
  brennungsasche und den kohlenstoffhaltigen Rück-
  stand, die nach einer Vorbehandlung des Klär-
  schlamms nach Absatz 1 Nummer 2 anfallen, un-
  mittelbar

  1. einer Phosphorrückgewinnung oder
  2. einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des
     Phosphorgehalts der Verbrennungsasche oder
     des kohlenstoffhaltigen Rückstands

  nach Maßgabe des § 3b Absatz 1 zuzuführen. Von
  der Pflicht nach Satz 1 sind ausgenommen Betrei-
  ber einer Klärschlammverbrennnungsanlage und Be-
  treiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage, in
  denen ausschließlich Klärschlamm mit einem Phos-
  phorgehalt von weniger als 20 Gramm je Kilogramm
  Trockenmasse eingesetzt wird. Wurde bereits eine
  ordnungsgemäße Phosphorrückgewinnung aus
  einem Klärschlamm nach Absatz 1 Nummer 1
  durchgeführt, ist im Fall einer Zuführung des Klär-
  schlamms in eine Klärschlammverbrennungsanlage
  oder eine Klärschlammmitverbrennungsanlage eine
  Phosphorrückgewinnung nach Satz 1 nicht erfor-
  derlich.

     (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Klär-
  schlammerzeuger, der eine Abwasserbehandlungs-
  anlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis
  zu 100 000 Einwohnerwerten betreibt, den in dieser

  Anlage anfallenden Klärschlamm unabhängig vom

  Phosphorgehalt nach Maßgabe der in den Teilen 2

  und 3 genannten Anforderungen auf oder in Böden
  verwerten oder nach Zustimmung der zuständigen
  Behörde einer anderweitigen Abfallentsorgung im
  Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuführen.
  Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Bö-
  den ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm einer
  ordnungsgemäßen Phosphorrückgewinnung nach
  Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde.
     (4) Der Klärschlammerzeuger, der eine Abwas-
  serbehandlungsanlage mit einer genehmigten Aus-
  baugröße von mehr als 100 000 Einwohnerwerten
  betreibt, kann den in dieser Anlage anfallenden
  Klärschlamm einer anderweitigen Abfallentsorgung
  zuführen, sofern der Klärschlamm

  1. einen Phosphorgehalt von weniger als 20 Gramm
     je Kilogramm Trockenmasse aufweist oder
  2. bereits einer Phosphorrückgewinnung nach Ab-
     satz 1 Nummer 1 unterzogen wurde.
  Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Bö-
  den ist nicht zulässig.“
5. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
                        „Teil 1a

               Anforderungen an die
   Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm“.

6. § 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3e ersetzt:
                         „§ 3a
      Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
     (1) Zur Phosphorrückgewinnung aus Klär-
  schlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Ver-
  fahren anzuwenden, das eine Reduzierung des
  nach § 3c Absatz 1 gemessenen Phosphorgehalts
  des behandelten Klärschlamms
  1. um mindestens 50 Prozent oder
  2. auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trocken-
     masse

  gewährleistet. Ist bei einem Phosphorgehalt von
  mehr als 40 Gramm je Kilogramm Klärschlamm
  Trockenmasse ein Rückgewinnungsverfahren nicht
  geeignet, den Phosphorgehalt des behandelten
  Klärschlamms auf weniger als 20 Gramm je Kilo-
  gramm Trockenmasse zu reduzieren, findet Satz 1
  Nummer 2 keine Anwendung.

     (2) Vor Durchführung der Phosphorrückgewin-
  nung ist eine Vermischung des Klärschlamms mit
  anderen Klärschlämmen nur zulässig, sofern der
  jeweils zugemischte Klärschlamm einen Phosphor-
  gehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm
  Trockenmasse aufweist. Die Vermischung von Klär-
  schlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen
  unterschiedlicher Klärschlammerzeuger darf erst
  nach Abschluss eines Vertrags zwischen den betei-
  ligten Klärschlammerzeugern erfolgen. In dem Ver-
  trag ist insbesondere ein Klärschlammerzeuger zu
  benennen, dem die verantwortliche Durchführung
  der Phosphorrückgewinnung obliegt. Eine Kopie
  des Vertrages ist der zuständigen Behörde auf
  deren Verlangen vorzulegen.

                          § 3b

               Phosphorrückgewinnung

         aus Klärschlammverbrennungsasche

       oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen

     (1) Zur Phosphorrückgewinnung aus der Klär-
  schlammverbrennungsasche und aus dem kohlen-
  stoffhaltigen Rückstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, durch das
  mindestens 80 Prozent des Phosphorgehalts der
  Verbrennungsasche oder des kohlenstoffhaltigen
  Rückstands zurückgewonnen werden.
     (2) Der Betreiber einer Anlage zur Klärschlamm-
  mitverbrennung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 hat
  diese mit Kohle oder Gas zu befeuern.
    (3) Vor Durchführung einer der in § 3 Absatz 2
  Satz 1 genannten Maßnahmen ist die Lagerung
  der Klärschlammverbrennungsasche und des koh-
BGBl. 2017, Seite 3508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3508
  lenstoffhaltigen Rückstands in einem Langzeitlager
  nach § 23 Absatz 6 der Deponieverordnung nur zu-
  lässig, sofern
  1. eine Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen
     oder Materialien und ein oberflächiger Abfluss
     der Klärschlammverbrennungsasche und des
     kohlenstoffhaltigen Rückstands ausgeschlossen
     sind und
  2. die Möglichkeit einer späteren Phosphorrückge-
     winnung aus der Klärschlammverbrennungs-
     asche und dem kohlenstoffhaltigen Rückstand
     oder die Möglichkeit einer stofflichen Verwertung
     unter Nutzung des Phosphorgehalts der Klär-
     schlammverbrennungsasche und des kohlen-
     stoffhaltigen Rückstands gewährleistet bleibt.

                         § 3c
               Untersuchungspflichten
     (1) Der Klärschlammerzeuger hat je angefangene
  500 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse, höchs-
  tens jedoch in Abständen von sechs Monaten, Pro-
  ben des in seiner Abwasserbehandlungsanlage er-
  zeugten Klärschlamms nach den Bestimmungen
  des § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt
  und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen ins-
  gesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu
  lassen. Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf
  den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klär-
  schlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersu-
  chung verwenden.
     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist nach ei-
  ner Erstuntersuchung eine erneute Untersuchung
  nicht erforderlich, solange der Klärschlamm in einer
  Klärschlammverbrennungsanlage oder in einer Klär-
  schlammmitverbrennungsanlage nach § 3b Absatz 1
  vorbehandelt wird.

     (3) Der Klärschlammerzeuger hat die Ergebnisse

  der Untersuchungen nach Absatz 1 innerhalb von
  vier Wochen nach Durchführung der Untersuchun-

  gen der zuständigen Behörde vorzulegen.

                         § 3d
                  Nachweispflichten
    (1) Der Klärschlammerzeuger hat einen Nach-
  weis nach Absatz 3 zu führen über

  1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrück-

     gewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,

  2. die Zuführung des Klärschlamms zu einer Klär-

     schlammverbrennungsanlage oder zu einer Klär-

     schlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Ab-
     satz 1 Nummer 2,

  3. die zur Vermischung eingesetzten Klärschlämme
     nach § 3a Absatz 2 Satz 1 und

  4. das Ergebnis der Klärschlammuntersuchung
     nach § 3c Absatz 1.

    (2) Der Betreiber einer Klärschlammverbren-
  nungsanlage oder einer Klärschlammmitverbren-
  nungsanlage hat einen Nachweis nach Absatz 3
  zu führen über
  1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrück-
     gewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

  2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungs-
     asche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands
     nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
  3. die Langzeitlagerung der Verbrennungsasche und
     des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b
     Absatz 3.
     (3) Der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 hat
  die in Anlage 3 Abschnitt 1 vorgesehenen Angaben
  zu enthalten. Der Nachweis ist richtig und vollstän-
  dig auszufüllen.
     (4) Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des
  Nachweises nach Absatz 1 unverzüglich an die für
  den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu
  übersenden. Der Betreiber der Klärschlammver-
  brennungsanlage oder der Klärschlammmitverbren-
  nungsanlage hat eine Kopie des Nachweises nach
  Absatz 2 unverzüglich an denjenigen Klärschlamm-
  erzeuger, dessen Klärschlamm in der Verbren-
  nungsanlage vorbehandelt worden ist, und an die
  für diesen Klärschlammerzeuger zuständige Be-
  hörde zu übersenden.
     (5) Der Klärschlammerzeuger, der Betreiber der
  Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber
  der Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die
  Nachweise jeweils zehn Jahre ab dem Zeitpunkt
  der abgeschlossenen Phosphorrückgewinnung
  und der stofflichen Verwertung der Verbrennungs-
  asche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands auf-
  zubewahren. Im Fall der Langzeitlagerung der Klär-
  schlammverbrennungsasche und des kohlenstoff-
  haltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3 beginnt
  die Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der Phos-
  phorrückgewinnung aus der gelagerten Verbren-
  nungsasche und nach Abschluss der stofflichen
  Verwertung der gelagerten Verbrennungsasche
  und des kohlenstoffhaltigen Rückstands. Nach
  Ablauf des in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeit-
  raums haben die Aufbewahrungsverpflichteten die

  dort genannten Unterlagen unverzüglich zu löschen.

                          § 3e

      Registerpflicht bei Phosphorrückgewinnung
     Der Klärschlammerzeuger hat ein Register zu
  führen über
  1. die Durchführung der Phosphorrückgewinnung
     aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
     und aus Klärschlammverbrennungsaschen und

     den kohlenstoffhaltigen Rückständen nach § 3

     Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

  2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungs-

     aschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände

     nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder

  3. die Lagerung der Verbrennungsaschen und der
     kohlenstoffhaltigen Rückstände in einem Lang-
     zeitlager nach § 3b Absatz 3.

  Das Register hat die nach § 34 Absatz 1 vorgese-
  henen Angaben zu enthalten.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
       „(1a) Die Abgabe und das Auf- oder Einbrin-
     gen von Klärschlamm aus Abwasserbehand-
BGBl. 2017, Seite 3509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3509
      lungsanlagen mit einer genehmigten Ausbau-
      größe von mehr als 100 000 Einwohnerwerten
      und das Auf- oder Einbringen eines unter Ver-
      wendung von Klärschlamm aus solchen Anlagen
      hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-
      schlammkomposts auf oder in Böden ist nicht
      zulässig. Soweit die Entsorgung des Klär-
      schlamms nicht oder nur mit erheblichen Mehr-
      kosten möglich ist, kann die für die Auf- oder
      Einbringungsfläche zuständige Behörde, im Fall
      der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt-
      schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen
      mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
      behörde, im Einzelfall eine zeitlich begrenzte
      Ausnahme vom Auf- oder Einbringungsverbot

      nach Satz 1 zulassen.“

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1 000 Ein-

      wohnerwerten“ durch die Wörter „von 1 000 bis
      100 000 Einwohnerwerten“ ersetzt.

 8. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird ein Semiko-
    lon und das Wort „Registerpflicht“ angefügt.

 9. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Ab-
    schnitt 1“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ und die
    Angabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe „Ab-
    schnitt 3“ ersetzt.
10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Ab-
    satz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 1“
    durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt.
11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Ab-
    satz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 2“
    durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.

12. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                          „§ 18a

     Registerpflicht bei bodenbezogener Verwertung
      Der Klärschlammerzeuger hat ein Register über
   die Durchführung der bodenbezogenen Verwertung
   von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klär-
   schlammkompost zu führen, das die nach § 34 Ab-
   satz 1a vorgesehenen Angaben zu enthalten hat.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

         „(1) Das zu Teil 1a dieser Verordnung für das
      jeweilige Kalenderjahr zu führende Register hat
      folgende Angaben zu enthalten:
      1. die insgesamt im Kalenderjahr in einer Ab-
         wasserbehandlungsanlage erzeugte Klär-
         schlammmenge in Tonnen Trockenmasse,

      2. die von Nummer 1 anteilige Klärschlamm-
         menge in Tonnen Trockenmasse, die

         a) einer Phosphorrückgewinnung nach § 3
            Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde,
         b) einer Klärschlammverbrennungsanlage oder
            einer Klärschlammmitverbrennungsanlage
            nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugeführt
            wurde, aufgeteilt nach der anteiligen Klär-
            schlammmenge in Tonnen Trockenmasse,
            aa) aus deren Klärschlammverbrennungs-
                asche oder aus dem kohlenstoffhalti-
                gem Rückstand Phosphor nach § 3

                Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zurückge-
                wonnen wurde,
            bb) deren Klärschlammverbrennungsasche
                oder kohlenstoffhaltiger Rückstand
                unter Nutzung des Phosphorgehalts
                nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
                verwertet wurde,

         c) in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3
            gelagert wurde,
      3. die bei Untersuchungen nach § 3c Absatz 1
         gemessenen Gehalte an Phosphor in Klär-
         schlamm, in Gramm je Kilogramm Klär-
         schlamm Trockenmasse.“

   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.

   c) In Absatz 1a wird der erste Teilsatz wie folgt ge-

      fasst:

      „Das zu den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung für
      das jeweilige Kalenderjahr zu führende Register
      hat folgende Angaben zu enthalten:“.

   d) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
      die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.

   e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben
          nach den Absätzen 1 und 1a bis zum
          15. März des Folgejahres für das vorherige
          Kalenderjahr an folgende zuständige Be-
          hörde elektronisch zu übermitteln:
          1. Angaben nach Absatz 1 an die für den
             Klärschlammerzeuger zuständige Behörde,

          2. Angaben nach Absatz 1a Nummer 1 bis 7

             an die für die Auf- oder Einbringungsflä-
             che zuständige Behörde.“
      bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
          die Angabe „sowie Absatz 1a“ eingefügt.
14. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
          Nummern 1 bis 5 ersetzt:

          „1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2
              Satz 1 einen Klärschlamm einer Phos-
              phorrückgewinnung nicht, nicht richtig
              oder nicht rechtzeitig zuführt,
          2. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 Klär-
             schlamm vermischt,

          3. entgegen § 3b Absatz 2 eine dort ge-
             nannte Anlage nicht richtig betreibt,

          4. entgegen § 3b Absatz 3 eine Klär-
             schlammverbrennungsasche oder einen
             kohlenstoffhaltigen Rückstand lagert,
          5. entgegen § 3c Absatz 1 Satz 1 oder § 5
             Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in
             Verbindung mit Absatz 3, eine dort ge-
             nannte Untersuchung nicht, nicht richtig,
             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
             durchführen lässt,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
          Nummern 6 und 7.
BGBl. 2017, Seite 3510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3510
       cc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende
           Nummer 8 eingefügt:

             „8. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2
                 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder
                 nicht rechtzeitig wiederholt,“.

       dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die
           Nummern 9 bis 16.

       ee) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 17
           und wie folgt gefasst:

             „17. entgegen § 15 Absatz 1a Satz 1, Ab-
                  satz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klär-
                  schlamm, ein Klärschlammgemisch
                  oder einen Klärschlammkompost auf-
                  bringt oder einbringt oder“.
       ff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

             „1. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 4, § 3c Ab-
                 satz 3, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1
                 Satz 3 eine Kopie oder ein Untersu-
                 chungsergebnis nicht oder nicht recht-
                 zeitig vorlegt,“.

       bb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
           mern 2 bis 5 eingefügt:

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „Anlage 3“ wird in der Klammer vor der Angabe „§
      Absatz 3,“ eingefügt.

                                                 „2. entgegen § 3d Absatz 1 oder 2 einen
                                                     Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
                                                     vollständig führt,

                                                 3. entgegen § 3d Absatz 4, § 17 Absatz 5
                                                    Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5
                                                    Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein
                                                    oder eine Kopie nicht oder nicht recht-
                                                    zeitig übersendet,

                                                 4. entgegen § 3d Absatz 5 Satz 1 oder 2,
                                                    § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung
                                                    mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1
                                                    einen Nachweis, das Original des Liefer-
                                                    scheins oder eine Kopie nicht oder nicht
                                                    für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
                                                    wahrt,
                                                 5. entgegen § 3e oder § 18a ein Register
                                                    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
                                                    führt,“.
                                          cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
                                              Nummern 6 bis 10.
                                          dd) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „be-
                                              stätigt,“ durch die Wörter „bestätigt oder“ er-
                                              setzt.

                                          ee) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden auf-
                                              gehoben.
                                          ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

                             15. Die §§ 37 bis 39 werden aufgehoben.

16 Absatz 3“ die Angabe „§ 3d
   b) In der Überschrift wird vor dem Wort „Anzeigen“ das Wort „Nachweise,“ eingefügt.
   c) Dem bisherigen Abschnitt 1 werden folgende Angaben vorangestellt:

„Abschnitt 1
                                                            Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
       Der nachfolgende Nachweis ist im Original vom Klärschlammerzeuger vollständig auszufüllen und weiter-
       zuleiten.
       Nachweis über die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
       nach § 3d Absatz 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

       1.     Klärschlammerzeuger:
              Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage:
              Betreiber der Klärschlammmitverbrennungsanlage:
              (Name, Anschrift, Standort der Abwasserbehandlungsanlage
       2.     Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1 AbfKlärV

bzw. Verbrennungsanlage): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       2.1    Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
              (Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       2.2    Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       2.3    Ergebnis der Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1 AbfKlärV:

               Phosphor (Pges)

       3.     Der Klärschlamm wurde mit folgenden Klärschlämmen nach §

       … mg/kg TM (= P2O5-Gehalt … mg/kg TM)

3a Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV vermischt
              (Angaben über die Klärschlammerzeuger sowie über Bezugsquelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge der für die
              Vermischung eingesetzten Klärschlämme in m3, Tonnen, % Trockenmasse):
               ......................................................................................................
BGBl. 2017, Seite 3511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3511

  4.    Zur Phosphorrückgewinnung wurden …… Kubikmeter/…… Tonnen Klärschlamm mit einem Trocken-
        substanzgehalt von …… Prozent (das entspricht einer Menge von …… Tonnen Trockenmasse) einge-
        setzt.
        Die Phosphorrückgewinnung ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt
         aus dem Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AbfKlärV.
         aus der Klärschlammverbrennungsasche/aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand nach § 3 Ab-
          satz 2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV.
         durch eine stoffliche Verwertung der Klärschlammverbrennungsasche/des kohlenstoffhaltigen
          Rückstands unter Nutzung des Phosphorgehalts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
        Es wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.
  5.    Nach Durchführung der Phosphorrückgewinnung enthält der Klärschlamm/die Klärschlammverbren-
        nungsasche/der kohlenstoffhaltige Rückstand ……… Gramm Phosphor je Kilogramm, bei Klär-
        schlamm Angabe in Trockenmasse.
  6.    Die Klärschlammverbrennungsasche/Der kohlenstoffhaltige Rückstand wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        in einer Menge von ……… Tonnen einer Langzeitlagerung nach § 3b Absatz 3 AbfKlärV zugeführt

        (Name und Anschrift der Lagerstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  7.    Die gelagerte Klärschlammverbrennungsasche/Der kohlenstoffhaltige Rückstand nach § 3b Absatz 3
        AbfKlärV wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in einer Menge von …… Tonnen
         einer Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV unterzogen.
         einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche/des koh-
          lenstoffhaltigen Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AbfKlärV zugeführt.
        Es wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.


   ...................................                           .......................................................................
  (Datum)                                                       (Unterschrift des Klärschlammerzeugers/Betreibers einer Klärschlammverbren-
                                                                nungsanlage oder Klärschlammmitverbrennungsanlage)“.

d) Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 2 und der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.



                                                                         Artikel 6

                         Wei t e re Ä n d e r u n g d e r Kl ä r s c h l a m m v e r o rd n u n g
                   Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung
                geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die
                Angabe „100 000 Einwohnerwerten“ durch die Angabe „50 000 Einwohnerwer-
                ten“ ersetzt.



                                                                         Artikel 7

                                                 Bekanntmachungserlaubnis
                  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                kann den Wortlaut der Klärschlammverordnung in der vom 1. Januar 2033 an
                geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



                                                                         Artikel 8

                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
                Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung vom 15. April
                1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. Au-
                gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.

                    (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

BGBl. 2017, Seite 3512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3512
3512                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017


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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




                               (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
                               (4) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.



                               Der Bundesrat hat zugestimmt.


                               Berlin, den 27. September 2017

                                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                   Die Bundesministerin
                                    für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                                    Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3465. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3d5d195e5a303ecf….