Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 48 Zwischenprüfungen
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48#abs-1 (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48#abs-3 (3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 48 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 – L 18 AS 1513/19
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)Zitiert von 12
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 RBerufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 29
- LSG NRW, 23.11.2020 – L 20 AL 53/19Zitiert von 2
- LSG NRW, 11.03.2021 – L 19 AS 466/20Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 26.01.2021 – S 2 AL 4180/19
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 – L 14 AL 61/23 B ER
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 47/18
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2023 – L 2 AL 49/18
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