Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 47 Prüfungsordnung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 19.01.2006 – 6 AZR 638/04Zitiert von 15
- BSG, 12.10.2000 – B 12 KR 7/00 RZitiert von 14
- ArbG Berlin, 02.11.2012 – 28 Ca 13586/12Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 17.03.2005 – 8 ME 6/05
- OVG NRW, 02.07.2008 – 19 A 3506/07Zitiert von 1
- BVerfG, 15.12.1987 – 1 BvR 563/85, 1 BvR 582/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlten Bildungsurlaub (NRW: Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz; HE: Gesetz über Anspruch auf Bildungsurlaub)Zitiert von 40
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 RBerufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 26
- VG Berlin, 09.09.2020 – 3 K 186/20
- VG Gießen, 19.11.2019 – 8 K 3432/17.GIZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/47#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/47#abs-2 (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/47#abs-3 (3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/47#abs-4 (4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/47#abs-5 (5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/47#abs-6 (6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.