Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 48 Zwischenprüfungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 45 § 47