Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- ArbG Bielefeld, 15.09.2021 – 3 Ca 739/21
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 104/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 30
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 174/20Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-GrundsatzZitiert von 6
- BAG, 29.04.2015 – 9 AZR 108/14Angemessene Ausbildungsvergütung - VerkehrsanschauungZitiert von 13
- VG Düsseldorf, 18.03.2015 – 15 K 8177/13
- LAG Hamm, 24.10.2006 – 9 Sa 69/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- ArbG Hamburg, 24.04.2024 – 25 Ca 348/23
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2024 – 19 Sa 29/23Zitiert von 1
99 Entscheidungen zu § 17 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17#abs-1 (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17#abs-2 (2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen und entsprechend Satz 4 zu runden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17#abs-3 (3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17#abs-4 (4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17#abs-5 (5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17#abs-6 (6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17#abs-7 (7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.