Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/23#abs-1 (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/23#abs-2 (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

§ 22 § 24