Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BAG, 16.07.2013 – 9 AZR 784/11Berufsausbildung - Anspruch auf AbfindungZitiert von 14
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 – 2 Sa 33/13
- LAG Hamm, 04.07.2006 – 9 Sa 840/05Berufsausbildungsverhältnis - Vorzeitige Beendigung - Schadensersatz - Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 23.02.2023 – 6 Sa 223/22Zitiert von 1
- LAG Hamm, 09.04.2014 – 3 Sa 1140/13
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2011 – 8 Ta 165/11
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 TaBV 16/24
- OVG NRW, 20.01.2025 – 4 B 48/22Zitiert von 1
- BAG, 23.01.2018 – 9 AZR 854/16Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei zwei aufeinander aufbauenden BerufsausbildungenZitiert von 3
24 Entscheidungen zu § 23 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/23#abs-1 (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/23#abs-2 (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.