Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 17 Vergütungsanspruch

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

§ 16 § 17