Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Münster, 09.02.2009 – 5 L 703/08
- BAG, 25.07.2002 – 6 AZR 381/00Zitiert von 10
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2005 – 6 Sa 231/05
- LAG Düsseldorf, 15.08.1997 – 9 Sa 532/97
- BAG, 19.05.2021 – 5 AZR 420/20Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - BöswilligkeitZitiert von 162
- BAG, 30.01.2019 – 5 AZR 556/17 · Mindestlohn - OrientierungspraktikumZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- ArbG Hamburg, 24.04.2024 – 25 Ca 348/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2022 – 7 Sa 395/21Zitiert von 3
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 – 2 Sa 251/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/18#abs-1 (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/18#abs-2 (2) Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/18#abs-3 (3) Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.