Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- OVG Sachsen, 05.10.2022 – 5 A 281/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 – L 34 AS 2690/12Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 16.08.2022 – B 10 K 20.1487
- BSG, 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 RBerufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - Jugendhilfeleistung - Übernahme der Kosten durch Jugendhilfeträger - Feststellung des Leistungsanspruchs des Jugendhilfeträgers - gleichartige Sozialleistung - Vorrang-Nachrang-RegelungZitiert von 7
- VG Schwerin, 07.03.2014 – 7 B 847/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 – L 13 SB 69/14
- LSG Thüringen, 20.10.2014 – L 4 AS 1070/14 B ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 – L 18 AS 148/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/66#abs-1 (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/66#abs-2 (2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.