Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 64 Berufsausbildung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.05.2020

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

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