Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2014 – 3 Sa 274/13
- BAG, 24.10.2002 – 6 AZR 743/00Zitiert von 1
- BAG, 27.07.2010 – 3 AZR 317/08Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - EntgeltZitiert von 11
- BAG, 30.11.2022 – 4 AZR 422/21 · Eingruppierung eines HilfsgärtnersZitiert von 3
- BAG, 17.06.2020 – 7 ABR 46/18Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales StudiumZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 – L 18 AS 148/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- BVerwG, 04.12.2025 – 5 C 8.24Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 7 B 84/25
70 Entscheidungen zu § 4 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4#abs-1 (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4#abs-2 (2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kann das für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche zuständige Fachministerium nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine entsprechende Ausbildungsordnung nach § 5 erlassen. Sind für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche verschiedene Fachministerien zuständig, können die staatliche Anerkennung und der Erlass der Ausbildungsordnung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung der zuständigen Fachministerien erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4#abs-3 (3) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4#abs-4 (4) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4#abs-5 (5) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4#abs-6 (6) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.