Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG § 64 Berufsausbildung Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Zur aktuellen Fassung → Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.