Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 104 Übertragung von Zuständigkeiten
Stand: 30.04.2025
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 104 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2014 – 3 Sa 274/13
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 7 B 84/25Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 30.06.2021 – 12 Sa 859/20Zitiert von 2
- LAG Thüringen, 18.08.2016 – 2 Sa 212/14
- LAG Hamm, 04.07.2006 – 9 Sa 840/05Berufsausbildungsverhältnis - Vorzeitige Beendigung - Schadensersatz - Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.