Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 105
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 17.06.2020 – 7 ABR 46/18Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales StudiumZitiert von 2
- ArbG Münster, 18.05.2017 – 2 BV 4/17Zitiert von 1
- VG Münster, 04.12.2006 – 6 K 928/05Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 23.06.2016 – 16 Sa 60/15
- BAG, 17.07.2007 – 9 AZR 1031/06Ausbildungsverhältnis: Kein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungsgebühr bei einer Ausbildung zum Tätowierer und Piercer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BAG, 20.08.2003 – 5 AZR 436/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 04.12.2025 – 3 A 4509/24
- VG Bayreuth, 02.10.2025 – B 8 E 25.1027
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 7 B 84/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/3#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/3#abs-3 (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.