Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

§ 3 § 5