Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2020-01-10#abs-3 (3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/4?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.