Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung
BBhV§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
|---|---|---|
| im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 40 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
|---|---|---|
| im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 140 Sitzungen | weitere 70 Sitzungen |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
|---|---|---|
| im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 90 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
| Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
|---|---|---|
| im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 80 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBhV/19?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 19 aufgehoben durch Artikel 3 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 6. März 2024 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2024 I Nr. 92
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24.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (BGBl. I 1232; 2019 I 46)
BGBl. 2018 I S. 1232
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25.10.2016 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I 2403)
BGBl. 2016 I S. 2403
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27.05.2015 Ausfertigung
§ 19 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 (BGBl. I 842)
BGBl. 2015 I S. 842
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1154)
BGBl. 2014 I S. 1154
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17.12.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I 3922)
BGBl. 2009 I S. 3922
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