Gesetze / Bundesbeihilfeverordnung

BBhV

§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

Bund2 Fassungen

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

§ 12 § 14