Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BAG, 19.12.2024 – 6 AZR 209/23Hauptstadtzulage - arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 13
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 – 12 Sa 513/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 04.12.2023 – 5 K 77/21Zitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 24.11.2015 – 5 LB 83/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.11.2015 – 5 LB 81/15Zitiert von 3
- BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18Vorschriften über Beamtenbesoldung in Besoldungsordnungen A des Landes Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 überwiegend verfassungswidrig - Zur Erweiterung des Prüfungsgegenstandes im Verfahren der konkreten Normenkontrolle insb im Bereich der Beamtenbesoldung (Ls 1) - sowie zum Erfordernis effektiven Rechtsschutzes bzgl hinreichender Alimentierung mit Blick auf Streikverbot für Beamte (Ls 4) - Darlegungslast des Gesetzgebers bzgl Angemessenheit der Besoldung spätestens im Gerichtsverfahren (Ls 6; Fortentwicklung der Rspr) - Prekaritätsschwelle statt Grundsicherungsniveau als Maßstab des Mindestbesoldungsniveaus (Ls 7; Fortentwicklung der Rspr) - Frist zur Neuregelung bis 31.03.2027Zitiert von 10
- VG Berlin, 16.06.2023 – 26 K 246/23Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.06.2023 – 26 K 247/23Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74a BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/74a#abs-1 (1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangsregelungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/74a#abs-2 (2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/74a#abs-3 (3) Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden.