Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 – 2 S 2076/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09Zitiert von 18
- BVerwG, 12.09.2013 – 5 C 33/12Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei; Gesetzesvorbehalt; Übergangszeit; weitere AnwendungZitiert von 32
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2015 – OVG 7 B 17.14Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.03.2007 – 1 A 1093/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/71#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/71#abs-2 (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.