Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/71#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/71#abs-2 (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 71 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 – 2 S 2076/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09Erhöhte Stellenzulage für fliegendes Personal; Kommandantenberechtigung bei Verwendung in einem multinationalen NATO-Verband Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerwG, 12.09.2013 – 5 C 33.12Zitiert von 33
- BVerwG, 12.09.2013 – 5 C 33/12Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei; Gesetzesvorbehalt; Übergangszeit; weitere Anwendung
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2015 – OVG 7 B 17.14Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.03.2007 – 1 A 1093/06Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.