Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/71?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/71?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.