Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 70a Dienstkleidung für Beamte

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70a#abs-1 (1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70a#abs-2 (2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70a#abs-3 (3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

§ 70 § 71