Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/70?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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