Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 41 Änderung des Familienzuschlages
Stand: 10.06.2019
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 41 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 01.09.2014 – 1 A 494/13Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 – 4 S 2573/19Zitiert von 4
- OVG Saarland, 27.04.2007 – 1 R 22/06Rückforderung zu viel gezahlten Familienzuschlags wegen Erlöschens der Unterhaltspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Ansbach, 25.05.2021 – AN 16 K 18.01507
- VG Saarland Saarlouis, 21.02.2013 – 2 K 238/11Zitiert von 3
- OLG Celle, 04.01.2006 – 15 UF 128/05
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 24.11.2025 – 13 K 4616/24
- VG Köln, 23.09.2020 – 23 K 384/20
- VG Aachen, 10.11.2016 – 1 K 1898/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.