Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

§ 40 § 42